29 Oktober 2009

Cannabis Gärtner


Sähen, gießen, Unkraut zupfen, Ernten und die Früchte der Arbeit frischen die Familienküche auf. Das interessiert doch eigentlich keinen jungen Menschen, die Gärtnerei war eigentlich immer ein Interessengebiet der Graukappen (Generation 50+). Doch in den letzten Jahren entdeckt eine ganz neue Klientel ihren grünen Daumen. Leute denen sogar die Topfpflanze vertrocknet ist, die ihnen ihre Mutti zum Einzug in die erste eigene Bude geschenkt hat. Man wird jetzt Cannabis Gärtner oder wie man es in der Szene nennt *Grower*.
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Der Einstieg in den Hanf Anbau wird einen wirklich leicht gemacht, damit auch das bereits drogengeschädigtem Hirn das noch schafft. Auf zahlreichen Internetseiten und in einschlägigen Zeitschriften gibt es Idioten sichere Anleitungen zum Aufbau von In oder Outdoorplantagen. Auch die Technik dazu kann hier vollkommen legal bestellt werden. Dazu wird über Samen, Sorten und alles rund um Drogen gefachsimpelt. Dabei wird natürlich auch die Legalisierung von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana) propagiert und die Gefahren dieser "weichen Drogen" verharmlost.
Neben den Gefahren die von den Drogen an sich ausgehen kann aber auch beim Anbau jede Menge schief gehen. Sowohl die verbaute Technik kann gefährlich werden, schließlich wird mit Strom (Lüftung, Beleuchtung) und Wasser (Bewässerung) gearbeitet. Neben der Stromschlaggefahr werden die verwendeten Lampen extrem heiß, also erhöhte Brandgefahr. Dazu gehen von Pestiziden, Schimmel und Gasen nicht unerhebliche Gefahren aus. Aber kein Problem, einfach nen Joint reinziehen und alles ist total smooth.
Die steigenden Fallzahlen bei der Feststellungen dieser Anlagen hat die Polizei daher auch bissel den Cannabis Gärtnern zu verdanken. Wasserschäden, Stromklau oder extreme Verbrauchswerte stoßen die Ermittler öfters mit der Nase drauf.
Wenn es dann erstmal Post vom Staatsanwalt gibt, ist schnell Schluss mit smooth. Gerade durch den höheren (und damit gefährlicheren) Wirkstoffgehalt ist bei den Plantagen schnell Schluss mit "geringer Menge". Ist erstmal der Verbrechenstatbestand nach §29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG erreicht, gibt's ne Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Fotos: © alexey masterov - Fotolia.com und Polizei

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