23 Juli 2012

Cannabiskultour in Dresden

Am Samstag (21.07.) war die Cannabiskultour in Dresden zu Gast. Der sympathische Steffen Geyer baute seinen Cannabus in alternativen Stadtteil "Neustadt" auf. Umrahmt von einem (Hanf freiem) Flohmarkt machte er vor wohlwollend geschätzten 30 Zuhörern den Alleinunterhalter. In der Stunde in der ich vor Ort war gab es aber zumindest einen Gastredner der Linkspartei. Ansonsten gab es zwei bis drei Musiktitel gefolgt von verschiedenen appellartigen Ansprachen. Für die Redebeiträge gab es dann Applaus von entspannten Cannabisfreunden. Diese rauchten selbstgedrehte Joints mit mir unbekannten Inhalt. Eine vorbeilaufende Streife der Polizei nahm dann auch kaum Notiz von der Veranstaltung. Genau so wenig wie das normale Bürgertum welches Steffen Geyer doch so gerne von der Notwendigkeit einer Cannabis-Entkriminallisierung überzeugen will.

So gab es natürlich Beifall für die üblichen Argumente wie "das gefährlichste am Cannabis sind die Streckmitttel", "4 Millionen Konsumenten wollen gerne Steuern zahlen" und so weiter. Bezeichnet fand ich folgende Aussage von Herrn Geyer: "Wenn behauptet wird heutiges Marihuana ist 1000 mal stärker als früher, ist das gelogen" Da hat er natürlich recht, trotzdem ist der Wirkstoffgehalt heute um ein vielfaches höher als zu Bob Marley Zeiten. Darauf geht er nur ein in dem er sagt "es ist eben jetzt so potent wie Haschisch früher war". Mit dieser Argumentationsstruktur unterscheidet er sich kaum noch von Lobbyisten der Alkohol- oder Tabakindustrie.

Die Tour geht noch bis zum 11. August, dem Tag der Hanfparade in Berlin. Auch wenn mich Steffen Geyer nicht von seinen Argumenten überzeugen konnte, kann ich Interessierten einen Besuch der Tour nur empfehlen. Wären alle Cannabiskonsumenten so engagiert wir Herr Geyer hätte die Legalisierungsbewegung sicherlich eine Chance. Aber auch hier in Dresden war wieder schön zu beobachten, selbst das kleine Häufchen was überhaupt zur Veranstaltung gekommen ist, hat nur "stoned" rumgesessen.


Termine: http://cannabiskultour.de/phase-3/

17 Juli 2012

10 Jahre Jugendschutzgesetz

Sommer-Sonne-Beachpartys. Ab nächster Woche soll endlich der Sommer los gehen. Während sich Deutschland dann um den Sonnenschutz kümmern kann, hat ein anderer “Schutz” Geburtstag. Vor 10 Jahren am 23. Juli  2002 hat der Gesetzgeber das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gemacht. Es löste das bis dahin gültige Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) ab. Die Novellierung erfolgte am 1. April 2003.

Ziel des Jugendschutzgesetz ist Kinder (bis 14 Jahre) und Jugendliche (bis 18 Jahre) vor Einflüssen zu schützen die für ihre körperliche und seelische Entwicklung schädlich sein könnten. Wobei hier nur öffentliche Einflüsse gemeint sind, wer beispielsweise sein Kind zu hause Alkohol trinken lässt verstößt nicht gegen das Jugendschutzgesetz. Auch Aufenthaltszeiten im öffentlichen Raum,  wie nächtliches Rumlungern an Tankstellen oder das "um die Häuser ziehen", werden in dem Gesetz nicht geregelt.

Das Jugendschutzgesetz bestimmt für Kinder und Jugendliche:

  • Aufenthalt an öffentlichen Orten wie Gaststätten (§4), Tanzveranstaltungen/Discotheken (§5) Spielhallen/Glücksspielen (§6) , Jugendgefährdende Veranstaltungen (§7) und Orten (§8)
  • Verzehr und Abgabe von alkoholischen Getränken (§9) und Tabakwaren (§10) in der Öffentlichkeit
  • Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen (§11)
  • Verkauf und anderweitiges Zugänglichmachen von Filmen und Computer-/ Videospielen in der Öffentlichkeit (§§ 12 & 13) sowie deren Kennzeichnung mit einer Altersstufe (§ 14)

Interessant ist das diese Vorschriften nicht für verheiratete Jugendliche gelten.

Weiterhin regelt das Jugendschutzgesetz:

  • Zuständigkeiten der Jugendschutz-Organisationen Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)

  • Tätigkeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, insbesondere das Instrument der insbesondere das Instrument der Indizierung von Medieninhalten

Beim Schutz der Jugend ist das Jugendschutzgesetz natürlich ein wichtiger
Baustein,  aber eben nur ein Baustein. Rechtlichen Fragestellungen wie
Beispielsweise Jugendschutz innerhalb der Familie (Kindeswohlgefährdung)
oder Werbeeinschränkungen für Tabak- und Alkohlwirtschaft werden
außerhalb des JuSchG geregelt. Noch wichtiger als Dinge die sich mit
Regeln regeln lassen, sind aber die Dinge die wir unseren Kindern vorleben.
Wer beispielsweise Jugendlichen vorlebt das zum Spaß haben Alkohol
zwingend dazu gehört, macht sich beim aussprechen von Verboten und
Einschränkungen unglaubwürdig. Die Jugend ist der größte Schatz den eine
Gesellschaft hat, sie zu schützen keine einfache Aufgabe.

Foto: © yanlev - Fotolia.com

06 Juli 2012

Alkoholgrenzwerte im Straßenverkehr

In Deutschland gelten für die Fahrer von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen zahlreiche Alkoholgrenzwerte, dieser Blogeintrag soll hier ein wenig Licht ins dunkel bringen.

0 Promille Grenze gilt für:
  • Fahranfänger innerhalb der Probezeit von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis
  • Fahrzeugführer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Kraftomnibus- und Kraftdroschkenfahrer mit Fahrgästen
  • Fahrer von Gefahrgutfahrzeugen
  • Fahrer von "Gigalinern" (überlange LKW) die sich im bundesweiten Probeversuch befinden 
Für die Führer aller anderen Kraftfahrzeuge gelten folgende Alkoholgrenzwerte:

0,0 bis 0,3 Promille:
Bewegt sich der Alkohollevel des Fahrers in diesem Bereich, drohen ihm keine alkoholbedingten Folgen, selbst wenn er schuldhaft einen Unfall verursacht.

0,3 bis 0,5 Promille:
Werden keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt und hat sich auch kein Verkehrsunfall ereignet, so hat es bis unterhalb eines Wertes von 0,5 Promille für den Fahrzeugführer keine Folgen. Sollte jedoch eine der beiden Varianten eingetreten sein, spricht man von "relativerFahruntüchtigkeit" was eine Straftat darstellt.

0,5 bis 1,1 Promille:
Im Zusammenhang mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder einem Verkehrsunfall handelt es sich um eine Straftet. Im folgenlosen Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

ab 1,1 Promille:
Ab einer Blutalkoholwert von 1,1 Promille oder mehr spricht man von einem „abstrakten Gefährdungsdelikt“, welches ohne weiteres Hinzutreten von Ausfallerscheinungen oder eines Unfalls als Straftat bewertet wird. Für das führen von KFZ ist man ab diesem Wert "absolut Fahruntüchtig".

ab 1,6 Promille:
Liegt auch beim Fahrradfahrer absolute Fahruntüchtigkeit und somit eine Straftat vor. Ein extrem hoher Wert wenn man bedenkt das man schon bei 1,3 Promille die Leistungseinbußen schon bei 82 % liegen. Geringere Grenzwerte für Radfahrer gibt es nicht, sie können also auch nicht Ordnungswidrig handeln. Hier sehe ich unbedingt Handlungsbedarf.

ab 2,5 Promille:
Hier spricht man vom Vollrausch gem. § 323 a StGB. Gelingt es jemanden mit diesem Wert noch ein Fahrzeug zu führen, kann er nicht wegen der eigentlichen Tat (Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB oder Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315 c StGB), sondern nur wegen Vollrauschs bestraft werden. Weil dem Beschuldigten die freie Willensausübung bei der Tatausführung fehlt (actio libera in causa). Dafür droht bei Verkehrsdelikten aber die sofortige MPU.

Die neuen Atemalkoholtester zeigen jetzt meistens nicht mehr Promille sondern Milligramm pro Liter an, was genau die Hälfte von Promille ist. Der Wert muss also mal zwei genommen werden.

Quelle: Broschüre zum 3. Verkehrsforum der Gewerkschaft der Polizei: Verbotene „Stoffe“ im Straßenverkehr