13 Februar 2017

rassistisches Profiling

Immer wieder wird der deutschen Polizei, insbesondere der Bundespolizei “rassistisches Profiling” (Racial Profiling) vorgeworfen. Mit „Racial Profiling“ wird die Methode bezeichnet, das physische Erscheinungsbild, etwa Hautfarbe oder Gesichtszüge, einer Person als Entscheidungsgrundlage für polizeiliche Maßnahmen wie Personenkontrollen heranzuziehen. Racial Profiling verstößt nach Ansicht des Europäischen Netzwerkes gegen Rassismus gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und sei eine Form der nach internationalem Recht verbotenen Diskriminierung. Dabei liegt die subjektive Einschätzung zugrunde eine Kontrolle erfolgt aus Gründen einer “pauschalen Verdächtigung” Aufgrund der Herkunft.

Insbesondere bei der organisierten Kriminalität gibt es den Hang sich sich nach einer bestimmten Herkunft zusammenzuschließen. Rocker in Deutschland die sich “Osmanen” nennen, Kartelle in Mexiko die sich nach Orten Juárez-Kartell, Tijuana-Kartell und Sinaloa-Kartell bezeichnen oder die italienische Mafia die sich zwar nicht vom Namen her aber trotzdem über die Regionen definiert, wie Camorra aus Neapel und  'Ndrangheta aus Kalabrien. Aber einem Ermittler soll nicht erlaubt sein auf die augenscheinliche Herkunft zu achten? Wahrscheinlich ist es einigen Gesellschaftstheoretikern schon nicht Recht wenn man als Polizeibeamter der gegen den Drogenschmuggel chinesischer Triaden ermittelt, auf Asiaten konzentriert.

Ich als Bundespolizist kann mich noch gut an Zeiten erinnern an dem jeder Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr kontrolliert wurde. Sicherlich nicht jeder gleich intensiv aber doch hatte sich jeder der Kontrolle zu stellen, was bisweilen lange Staus verursacht hat. In Zeiten von Schengen sind die Kontrollgebäude an den Grenzen weitgehend verschwunden, an ihre Stelle ist die “Schleierfahndung” mit ihren Lagebildabhängigen Kontrollen getreten. Statt im Stau zu stehen kann der Reisende weitgehend ungestört die Grenzen im Schengen Raum überqueren. Möglicherweise wird er an oder in der Nähe der Grenze von einem Bundespolizisten beobachtet der sich dann entscheiden muss, Kontrolle oder keine Kontrolle.

Sollte sich dieser Bundespolizist zu einer Kontrolle entschließen schwebt der Vorwurf der “pauschalen Verdächtigung” automatisch über dieser Maßnahme. Denn für das Profiling bleiben dem Beamten zunächst nur äußerliche Merkmale, doch das hat nichts mit pauschalen Verdächtigung zu tun. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen. Nach kriminalistischer Erfahrung muss es also möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Tat vorliegt. Eine bloße Vermutung reicht indes nicht. Das reine Profiling kann an also niemals einen Verdacht auslösen.

Der Bundespolizist (oder Landespolizist, oder Zöllner) gestaltet sein Profiling nach dem aktuellen Lagebild. Also welche Straftaten werden im Moment von welcher Personengruppe begangen. Ihm dabei zu verbieten auch auf äußerliche Merkmale, die etwa auf die Herkunft schließen lassen zu achten, ist wie von ihm zu verlangen blind zu entscheiden.

Racial Profiling wird als ineffizient und ineffektiv kritisiert, ehrlich gesagt kann ich das gar nicht einschätzen, denn modernes polizeiliches Profiling ist um einiges Komplexer als es von Außenstehenden wahrgenommen wird. Und es muss in Sekunden erfolgen, so daß aus Erfahrung, Lageinformation und Menschenkenntnis ein Bauchgefühl wird welches zu einer Kontrolle führt. Natürlich gibt es Rechtsverstöße (Illegaler Einreise/Aufenthalt, Residenzpflicht, etc.), die Deutsche und EU-Bürger gar nicht begehen können. Aber gerade bei der grenzüberschreitenden Betäubungsmittelkriminalität handelt es sich bei den Tätern meistens um Deutsche und EU-Bürger.

Für eine erfolgreiches Profiling macht Rassismus keinen Sinn, die Anschuldigung es würde sich um Rassismus handeln aber genau so wenig. Rechtsstaatlich Polizeiarbeit muss sich an den kriminellen Realitäten orientieren und nicht an ideologisch geprägter Rechtstheorie.  


Quellen: