20 Mai 2018

Umzug zu Facebook

Vielen Dank für fast 250.000 Seitenaufrufe! Leider fehlt mir die Zeit diesen Blog in einer wünschenswerten Qualität weiterzuentwickeln und den neuen Datenschutzreglungen Rechnung zu tragen. Daher wird dieser Eintrag hier, der Letzte an dieser Stelle sein. Die Inhalte werde ich aber bis auf weiteres aber Online lassen. In etwas kleinerem Umfang werde ich bei Facebook auch weiterhin zu den Themen Rauschgiftkriminalität und Drogenpolitik schreiben.

Zufinden bin ich unter: https://www.facebook.com/simon.dresden

Foto: naito8

04 April 2018

Vollrausch

Beim Vollrausch handelt es sich um einen so genannten "Auffangtatbestand" im Strafgesetzbuch (StGB). Dieser greift immer dann, wenn jemand eine Straftat begeht, für die er nicht bestraft werden kann, weil er Aufgrund eines Rauschzustandes schuldunfähig ist. Diese Schuldunfähigkeit ist im § 20 StGB beschrieben, dort heisst es: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln". Aufgrund des dem Strafrecht zugrundeliegenden Schuldprinzips können Täter, die schuldlos handeln, nicht bestraft werden.

Das bedeutet, der Täter der sich zudröhnt (egal ob mit legalen oder illegalen Drogen) kann sich auf eine "tiefgreifenden Bewußtseinsstörung" berufen und nicht oder zumindest nur mit geringerem Strafmaß bestraft werden. Am einfachsten erklärt sich das am Rausch durch Alkohol. Hier wird im Allgemeinen ab 2,0 Promille eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen, bei Tötungsdelikten ab 2,2 Promille. Von der "richtigen" Schuldunfähigkeit spricht man ab 3,0 Promille, bei Tötungsdelikten wegen der höheren Hemmschwelle im Allgemeinen ab 3,3 Promille. Um die Straftaten, die von Tätern ausgehen, die sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt haben sanktionieren zu können, wurde am 24. November 1933 der Tatbestand des Vollrausches eingeführt. Dort heisst es im § 323a StGB :

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. 

Umstritten ist noch der Fall, indem sich Täter bewusst nur deshalb berauschen um Straftaten ungestraft begehen zu können, die "vorverlegte Schuld" oder auch "actio libera in causa" (a.l.i.c) . Hiervon spricht man wenn drei Vorausetzungen erfüllt sind. Ein Sichversetzen in die Schuldunfähigkeit, Begehung einer Straftat in diesem Zustand und der Täter muss beides vorsätzlich machen (sogenannter Doppelvorsatz). Ist der Vorsatz also schon im Zustand der Schuldfähigkeit gegeben, kann die Bestrafung (trotz Rauschzustands) nach der normalen Strafnorm im StGB und nicht nach § 323a Vollrausch erfolgen.

14 März 2018

11 Fakten zu Fentanyl

1.) Fentanyl wurde 1960 von dem belgischer Chemiker Paul Janssen entwickelt. Es ist ein synthetisches Opioid, das als Schmerzmittel in der Anästhesie (bei Narkosen) sowie zur Therapie akuter und chronischer Schmerzen bei Erwachsenen und Kindern (ab 2 Jahren), eingesetzt wird. 

2.) Fentanyl “N-(1-Phenethyl-4-piperidyl)-N-phenylpropanamid “ steht in Anlage III des deutschen Betäubungsmittelgesetz, es ist somit verkehrs und verschreibungsfähig. Auch im Schweizer Betäubungsmittelgesetz und im österreichische Suchtmittelgesetz ist die Droge gelistet. 

3.) Der Grenzwert zur “nicht geringen Menge” wurde vom OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2013 - 1 St OLG Ss 259/12 (zit. nach juris) auf 75 mg (Wirkstoffgehalt) festgelegt. Grundlage hierfür war eine Vergleichsbetrachtung zu Heroin. Eine „durchschnittliche Konsumeinheit“ konnte nicht festgelegt werden. 

4.) Fentanyl tritt häufig als weißes Pulver oder in Pillenform auf. Der größte Teil kommt unter Namen wie "Cleaning Powder", "White Powder" oder "Pearl Powder White" aus China. 

5.) Für die Herstellung von vielen tausend Einzeldosen sind nur sehr geringe Mengen erforderlich , es kann also problemlos versteckt und transportiert werden. Das macht Fentanyle zu einem Problem für Polizei und Zoll, für die organisierte Kriminalität aber zu einer attraktiven Ware. 

6.) Fentanyl wirkt vorwiegend stark schmerzlindernd (analgetisch) und beruhigend (sedierend). Es ist etwa 120-mal so potent wie Morphin. Während die Wirkung an sich stärker ist, ist die Wirkdauer aber kürzer. Es imitiert in etwa die Wirkung von Heroin. 

7.) Zwischen 2009 und 2016 wurden in Europa 25 neue synthetische Opioide entdeckt (darunter 18 Fentanyle). Anfang 2017 nahm die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) Risikobewertungen von zwei Fentanylen (Acryloylfentanyl und Furanylfentanyl) vor, nachdem mehr als 50 Todesfälle im Zusammenhang mit diesen Substanzen gemeldet worden waren. 

8.) Besonders das vom Fentanyl abgeletete (Derivat) Carfentanyl sorgt in der Drogenszene seit einiger Zeit für furore. Die Substanz wird im Gegensatz zu anderen Fentanyl-Derivaten nicht in der (Human-)Anästhesie eingesetzt, sondern in der Veterinäranästhesie zur Betäubung großer Wildtiere wie z. B. Löwen, und Eisbären. Dabei wirkt Carfentanyl 10.000 mal stärker als Morphium, bereits 2 mg können für einen Menschen tödlich sein. 

9.) Carfentanyl wirkt bei einer Dosis von etwa 1 bis 2 µg schmerzausschaltend und behindert die Funktion des zentralen Nervensystems. Höhere Dosen wirken zunehmend einschläfernd. Bei Dosen von 50 bis 100 µg werden die Symptome verstärkt und es kommt zu Bewusstlosigkeit und Atemdepression (Verlangsamte Atmung und Sinken der Atemfrequenz). 

10.) Auch die USA haben massive Probleme mit den Opioiden. Laut US-Drogenbehörde (DEA) starben 2013 allein im Bundesstaat Ohio 92 Menschen an einer Überdosis illegalen Fentanyls. Ein Jahr später waren es mit 514 fast sechs mal so viele. In den gesamten USA starben 2014 mindestens 28.000 Personen an einer Überdosis Opioide. Davon ließen sich knapp 5500 Tote auf Fentanyl zurückführen. 

11.) Am 21.04.2016 stirbt US-Popstar Prince wegen einer Überdosierung des Schmerzmittels Fentanyl. Die Gerichtsmedizin im US-Bundesstaat Minnesota schlossen einen Suizid aus und sprach von einem "Unfall". Prince hatte sich selbst "versehentlich" eine zu hohe Dosis des synthetischen Opiat verabreicht. 

Foto: Clewiston Police Department (Dosis von Heroin, Fentanyl und Carfentanyl, die notwendig ist, um einen durchschnittlichen Erwachsenen zu töten)


Quellen:

04 März 2018

Drogenpolitik der GroKo 2018

Die SPD hat sich nun also doch zu einer Regierungsbeteiligung durchgerungen, doch was bedeutet die Neuauflage der GroKo für die Drogenpolitik? Zunächst ein Blick in den Koalitionsvertrag: Wir werden Drogenmissbrauch weiterhin bekämpfen und dabei auch unsere Maßnahmen zur Tabak- und Alkoholprävention gezielt ergänzen. Dabei ist uns das Wohl der Kinder von Suchtkranken besonders wichtig. Der Anstieg von Cybermobbing, Grooming und sexualisierter Gewalt, Suchtgefährdung und Anleitung zu Selbstgefährdung im Netz ist besorgnis erregend. Zeitgemäßer Jugendmedienschutz muss den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Inhalten sicherstellen, den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte und ihrer Daten gewährleisten und die Instrumente zur Stärkung der Medienkompetenz weiterentwickeln. Daher werden wir einen zukunftsfähigen und kohärenten Rechtsrahmen – unter Berücksichtigung der kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten der Länder – für den Kinder- und Jugendmedienschutz im Jugendmedienschutzstaatsvertrag und Jugendschutzgesetz schaffen. Das ist natürlich nicht viel Inhalt um daraus eine Einschätzung zur zukünftigen Entwicklung der deutschen Drogenpolitik abzuleiten. Zwei Personalien in der Regierungsmannschaft eignen sich da schon besser eine These aufzustellen. Denn für Drogenpolitik respektive Drogenkriminalität sind der Gesundheits- und der Innenminister die entscheidenden Akteure. Als 1997, als die SPD in Schleswig-Holstein versuchte, im Rahmen eines Modellprojekts den Verkauf von Cannabis in Apotheken zu erlauben, war Horst Seehofer Gesundheitsminister. Als somit für das Arzneimittelamt verantwortlicher Minister sagte er damals: "Solange ich verantwortlich für diesen Bereich bin, wird es keine Freigabe von Haschisch geben." Das sogenannte Apotheken-Modell scheiterte. Als noch Ministerpräsident aus München kennt Seehofer die Drogenprobleme ganz genau, nirgendwo gibt es mehr Drogentote als in Bayern. Und nirgendwo setzt man so stark auf die Null-Toleranz-Strategie. Das er diese in das Innenministerium nach Berlin mitbringt, ist anzunehmen. Auch der Gesundheitsminister Jens Spahn steht für eine konservative Drogenpolitik. Von 2009 bis 2015 war er Vorsitzender der Arbeitsgruppe Gesundheit und zugleich gesundheitspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im deutschen Bundestag. Hier hat er sich mehrfach, kritisch zu einer Cannabislegalisierung geäußert. In einem aktuelleren Interview kritisiert er auch die Duldung des Drogenhandles im Görlitzer Park in Berlin. Da auch die Drogenbeauftragte zu seinem Haus gehört, ist also eine harte Gangart in der Drogenpolitik zu erwarten. Unabhängig davon ob es auch eine neue Drogenbeauftragte der Bundesregierung geben wird. (Update: Marlene Mortler bleibt Drogenbeauftragte)

Das die neue Bundesregierung die innere Sicherheit in Deutschland stärken und dafür 15 000 neuen Stellen bei den Sicherheitsbehörden und 2000 neuen Stellen in der Justiz schaffen will um Kriminalitätsbekämpfung und Rechtsdurchsetzung zu verbessern, nährt die Hoffnung das die rechtsfreien Räume für Drogendealer zumindest kleiner werden. Schritte in Richtung Legalisierung von Rauschmittel sind nicht zu erwarten. Ob neben Sucht in Zusammenhang mit Onlineverhalten auch andere legale Suchtmittel drogenpolitische Beachtung finden, bleibt abzuwarten. Foto: Berliner Sitz des Bundesministerium für Gesundheit

Quellen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Jens_Spahn
https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/legalisierung-des-handels-mit-cannabis-waere-voellig-falsches-signal
http://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/bundestagswahl/id_83055362/cdu-politiker-jens-spahn-im-interview-selbstverzwergung-in-der-spd-.html
http://www.zeit.de/gesellschaft/2013-12/coffeeshops-in-berlin/seite-2

07 Februar 2018

Ausreiseuntersagung für Drogendealer

Über die Notwendigkeit der Aufenthaltsbeendigung von kriminellen Ausländern wird oft gesprochen. Auch in diesem Blog waren Drogendealer mit Migrationshintergrund schon mehrfach Thema. Das es hier den Behörden an einem "scharfen Schwert" fehlt, möchte ich heute aber nicht erneut bemängeln. Denn statt über Abschiebungen von ausländischen Drogenhändlern, möchte ich heute die Möglichkeit einer Ausreiseuntersagung für deutsche Drogendealer aufzeigen.

Im deutschen Paßgesetz (PassG) heißt es im "§ 7 Passversagung"

(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber
... 
3. einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will;
... 

und weiter im "§ 10 Untersagung der Ausreise"

(1) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden haben einem Deutschen, dem nach § 7 Abs. 1 ein Paß versagt oder nach § 8 ein Paß entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, die Ausreise in das Ausland zu untersagen. Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen ...

Das heißt wer zum Beispiel zum Drogenkauf nach Holland fahren möchte, könnte einen Pass/Personalausweis von der Behörde versagt bekommen (§7 PassG). Er hätte dann kein Dokument was zur Ausreise aus Deutschland berechtigt. In diesem Fall oder wenn die Bundespolizei bei einer Kontrolle feststellt, das die Ausreise dem Kauf von Drogen dienen soll, könnte die Bundespolizei die Ausreise verweigern (§10 PassG). Wobei dann aber "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" vorliegen müssen. Das heißt, bloße Vermutungen oder Altbestand im polizeilichen Computersystem zu einem Betäubungsmitteldelikt reichen nicht. Wer aber noch eine Feinwaage, Bargeld und eine Rabatkarte vom Coffeshop auf dem Beifahrersitz liegen hat, könnte schon Adressat einer Ausreiseuntersagung werden. Übrigens gibt es auch im Freizügikeitsgesetz (für EU Bürger) und im Aufenthaltsgesetz (für sonstige Ausländer) entsprechende verweise, sodass die Ausreiseuntersagung nicht nur Deutsche treffen kann.

Das Instrument der Ausreiseuntersagung wird häufig verwendet um gewaltbereiten Fußballfans die Teilnahme an Spielen im Ausland zu verwehren. In Zeiten von fehlenden Kontrollen an den Binnengrenzen ist das natürlich mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Was schon bei Hooligans schwierig ist, deren Ziele und Zeiten halbwegs bestimmbar sind, ist bei Drogenschmugglern noch schwerer zu kontrollieren. 

Statistiken dazu gibt es nicht und auch mir persönlich ist keine Ausreiseuntersagung mit Bezug zum Betäubungsmittelgesetz bekannt. Ich könnte mir aber gut vorstellen das die Versagung oder die ebenfalls mögliche räumliche Beschränkung eines Passes geeignet sind, einen Rückfall nach einer Drogentherapie zu vermeiden. Zur Bekämpfung der Drogenkriminalität dürfte die Ausreiseuntersagung wegen der fehlenden Kontrollen, ebenfalls nur ein stumpfes Schwert sein.

Foto:  kamasigns


20 Januar 2018

Europäische Antidrogenbehörde

Eine Europäische Antidrogenbehörde wie etwa die DEA in den USA gibt es nicht. Die Bekämpfung der Drogenkriminalität und von Suchtproblemen liegt bei der EU in verschiedenen Händen. Auf europäischer Ebene sind es “Agenturen” mit meist eigener Rechtsfähigkeit, die die Mitgliedstaaten und deren Bürger unterstützen sollen. Im Gegensatz zu den Organen der Europäischen Union werden sie nicht durch die Gründungsverträge (Primärrecht), sondern durch Rechtsakte der EU Organe (Sekundärrecht) gegründet. Sie sind also so etwas wie die Fachbehörden der EU. Von den über 40 im ganzen Euro-Raum verteilten Agenturen, möchte ich hier die mit Drogen und Suchtbezug vorstellen.


Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) in Lissabon
Aufgabe der EBDD ist die Erlangung von objektiven, zuverlässigen und vergleichbaren Informationen über Drogen und der Drogensucht in der Europäischen Union. Sie wurde 1993 geschaffen und kommt einer Europäischen Antidrogenbehörde sicher am nähsten. Befugnisse zur Drogenbekämpfung hat sie aber nicht. Die EMCDDA gibt aber jährlich einen viel beachteten Bericht über den Stand der Drogenproblematik in Europa heraus. www.emcdda.europa.eu

Europäisches Polizeiamt (Europol) in Den Haag
Europol ist Zentrum zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen, Schaltstelle für Informationen über kriminelle Aktivitäten und Kompetenzzentrum für die Strafverfolgung der 28 EU-Mitgliedstaaten. Alle Spielarten der organisierten Kriminalität fallen in die Zuständigkeit von Europol. Neben Drogenkriminalität also auch Geldwäsche, Schleusungen, Betrugsdelikten und Terrorismus.
www.europol.europa.eu

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) in Warschau
Frontex koordiniert die operative Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der EU-Außengrenzen. Von Beratung, Ausbildung und Risikoanalyse bis hin zur Technischen und Personellen Unterstützung organisiert die Agentur den Schutz des EU-Gebietes vor Gefahren von Außen. Wobei die Bekämpfung des Drogenschmuggels auch hier nur ein kleiner Teil im Aufgabenspektrum ist.  www.frontex.europa.eu

Europäische Einheit für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) in Den Haag
Eurojust koordiniert grenzüberschreitende Strafverfahren auf europäischer Ebene. Des Weiteren soll sie die Arbeit der nationalen Justizbehörden Europas im Bereich der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität koordinieren und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Justiz- und Polizeibehörden fördern. Neben dem Drogenhandel gehört unter anderem die Terrorismusbekämpfung, die Bekämpfung des illegalen Waffen- und Menschenhandels, der Kinderpornografie sowie der Geldwäsche zu ihren Aufgaben. www.eurojust.europa.eu

Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (EUISS) in Paris
EUISS ist eine Denkfabrik der EU im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik. Forschungsbereich und Analysen des Instituts erstrecken sich über die gesamte EU-Außenpolitik mit einem besonderen Fokus auf sicherheitspolitische Fragen. Durch die Organisation von regelmäßigen Seminaren und Konferenzen bietet das EUISS eine Diskussionsplattform für die EU-Institutionen, Politik und europäische wie auch internationale Think Tanks. www.iss.europa.eu


Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) in Stockholm
Das ECDC bietet den Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR wissenschaftliche Beratung, Informationen und Ressourcen in allen Bereichen der öffentlichen Gesundheit. Insbesondere bei übertragbaren Krankheiten und neu auftretende Risiken für die menschliche Gesundheit, gibt das Zentrum Bewertungen ab und unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Abwehr- und Reaktionsmaßnahmen. www.ecdc.europa.eu


Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) in London demnächst Amsterdam (Brexit)
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur obliegt die Erhaltung und Förderung der öffentlichen Gesundheit in der EU, indem sie eine laufende Bewertung und Überwachung aller Human- und Tierarzneimittel koordiniert. Auf der Basis ihrer wissenschaftlichen Beurteilung erteilt die Europäische Kommission einen zustimmenden oder abschlägigen Bescheid auf die von Arzneimittelherstellern gestellten Zulassungsanträge. Sie spielt damit eine zentrale Rolle in der Arzneimittelzulassung in Europa. www.ema.europa.eu


Nur eine Agentur der EU, nämlich die EMCDDA, beschäftigt sich hauptamtlich mit Drogen. Diese Agenturen hat aber keine Exekutiven Befugnisse.  Bei den mit Strafverfolgung und Kriminalitätsbekämpfung beauftragten Agenturen (Eurojust, Europol und Frontex) dürften Terrorismus und Migration ein Großteil der Aufmerksamkeit erfordern. Auch bei den für Gesundheit zuständigen Institutionen (EMA und ECDC) und der EU-Denkfabrik (EUISS) spielen Drogen und Suchtfragen nur eine Nebenrolle. Es bleibt zu hoffen das es im Zusammenspiel der Agenturen der Europäischen Union, dennoch zu einer wirksamen Bekämpfung der Drogenproblematik kommt. Auch ohne Europäische Antidrogenbehörde.

Quelle: