24 Januar 2013

Doping im Freizeitsport

Das längst überfällige Dopinggeständins von Ex-Radsport-Legende Lance Armstrong hat vergangene Woche für eine enorme, multimediale Diskussion um Doping verseuchten Profisport geführt. Sogar von einer verlorenen Generation war die Rede. Ruhm und Reichtum winken im Profisport nur denen die dauerhaft oben Schwimmen, der Druck auf die "Helden der Nation" ist enorm die Verlockung mit leistungssteigernden Mitteln nachzuhelfen sicherlich auch. Doch nicht nur im Profisport wird der Leistung mit illegalen Mitteln auf die Sprünge geholfen, auch Freizeitsportler  greifen in die Doping-Trickkiste.

Ob beim Muskelaufbau im Fitnessstudio oder bei kräftezehrendem Ausdauersport. Der Schritt vom versprechensreichem Nahrungsergänzungsmittel zur illegalen Dopinarznei ist nicht immer klar. Doch wie sieht das rechtlich aus? Kann sich auch ein Freizeitsportler strafbar machen?

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 11. Juli 2002 zur Abgrenzung zu Nahrungsergänzungsmitteln heisst es:

Dopingmittel wie insbesondere Steroide und Anabolika sowie diesen in den Wirkungen gleichstehende Präparate fallen wegen ihrer überwiegenden Bestimmung, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden, als Mittel zur Beeinflussung des Zustandes und der Funktion des Körpers grundsätzlich unter den Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Arzneimittelgesetz (AMG).

Somit obliegt jeglicher Umgang (kaufen, verkaufen) mit ihnen schon mal nur Ärzten und Apothekern. Verstöße werden im AMG teils als Ordnungswidrigkeiten, teils als Straftaten geahndet. Genauer wir noch der § 6a AMG, Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport:



  • Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden
  • Arzneimittel die eine Dopingwirkung haben müssen mit Warnhinweisen versehen werden
  • Kann aus dem Fehlgebrauch eines Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben
  • Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll

Der letzte Punkt sagt ganz klar, das sich auch der einfache Konsument (selbst wenn er kein Profi ist) strafbar macht wenn er Dopingmittel in nicht geringer Menge besitzt. Geregelt sind die Grenzwerte in der Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV) 


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11 Januar 2013

Coffeeshops 2013 mit I-Kriterium

Am 01.01.2013 sollte eigentlich Schluss sein mit den Coffesehops in den Niederlanden. Es sollte landesweit ein "Wietpass" eingeführt werden, den man nur als Niederländer erhalten kann und welcher dann den Eintritt in einen bestimmten Coffeeshop ermöglicht. Dazu sollten sowohl die "Wietpässe" pro Coffeeshop, als auch die pro "Wietpass" zu erwerbende Cannabismenge begrenzt sein. Eine Neuwahl und jede Menge politisches Gezerre später bewahrheitet sich einmal mehr: "Nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird".

Geblieben ist, zu Coffeeshops haben nur noch Niederländer zutritt. Der Wietpass wurde durch das so genannte "I-Kriterium" ersetzt. Dieses Besagt das man nur ein Wohnsitz in den Niederlanden mit einem niederländischen Ausweis oder GBA (Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt) nachweisen muss. Oder besser müsste. Denn ob und wie das "I-Kriterium" überwacht und durchgesetzt wird entscheiden die einzelnen  Städte und Gemeinden selbst. Das hat zur Folge dass derzeit ein ziemliches Chaos und kaum Rechtssicherheit herrscht. In großen Städten im Inland wie Rotterdam, Amsterdam oder Den Haag kommt man als Ausländer noch problemlos in die Coffeeshops rein. Auch wenn die Cannabis Lobby diese Städte als tolerante Inseln im Meer staatliche Diskriminierung feiert, diese Toleranz hat nicht zuletzt wirtschaftliche Hintergründe.

Der Umsatz in den Coffeshops wird mit 52 % besteuert, das beschert dem Staat zwischen 300 und 400 Millionen Euro Steuereinnahmen pro Jahr. Dazu kommen natürlich noch die Jobs die an den Landesweit über 650 Coffeeshops hängen. Auch die Tourismusbranche drängt auf eine weiche Auslegung des "I-Kriterium", gerade in Amsterdam gehören die Coffeeshops zu den absoluten Touristenmagneten. Ca. 1 Millionen Menschen pro Jahr kommen wegen der Kifferei in die Grachtenstadt, das ist jeder vierte Tourist. Kein Wunder also das Amsterdams Bürgermeister den liberalen Geist der Stadt beschwört und die Coffeeshops, Gesetz hin oder her, Ausländern weiter offen stehen.

Eine große Überraschung ist das nicht. Cannabis ist in den Niederlanden ja auch eigentlich verboten, nur in den Coffeeshops wird es geduldet. Dann kann man auch Ausländer in den Shops dulden, die eigentlich nicht rein dürfen. Und dort wo das "I-Kriterium" doch durchgedrückt wird, werden niederländische "Drug-Runner" den Ausländern das Cannabis aus den Shops auf die Straße tragen. Denn Geschäfte machen mag der Holländer mehr als Gesetze. Sicher werden bald Handy-App´s Licht in das "
I-Kriterium" Chaos bringen, was der Gesetzgeber verzapft hat.