31 August 2010

Betäubungsmittelrecht

In Deutschland regeln drei Gesetze den Umgang mit Betäubungs- und Rauschmitteln. Der Kern und das bekannteste Gesetz ist hier sicher das "Betäubungsmittelgesetz" (BtMG). Es benennt, was wir im allgemeinen (illegale) Drogen nennen und was man mit ihnen alles nicht machen darf. Flankiert wird das BtMG noch vom "Grundstoffüberwachungsgesetz" (GÜG), welches den Umgang mit Stoffen regelt, aus denen oder mithilfe derer man Drogen herstellen kann. Und vom Arzneimittelgesetz (AMG) welches den Umgang mit all den Stoffen regelt die für medizinische Zwecke zum Einsatz kommen. Während die rechtliche Bewertung klassischer Rauschmittel wie Cannabis, Heroin oder Kokain durch das BtmG relativ einfach ist, wird es bei Designerdrogen und als Rauschmittel entfremdeten Stoffen schwieriger. Daher will ich heute mal die drei für das Betäubungsmittelrecht wichtigen Gesetze und deren Anwendungsspektrum vorstellen.
1. Betäubungsmittelgesetz (BtmG)
Das Gesetz benennt in seinen drei Anlagen was Betäubungsmittel sind.
Anlage 1: Nicht verkehrsfähige BTM z.B. Cannabis, LSD und Heroin, also Stoffe mit denen jeglicher Umgang verboten ist.
Anlage 2: Verkehrs- aber nicht verschreibungsfähige BTM z.B. Metamphetamin und Cocablätter, also Stoffe die mit spezieller Erlaubnis gehandelt, jedoch nicht an „Verbraucher“ abgegenen werden dürfen.
Anlage 3: Verkehrs- und verschreibungsfähige BTM z.B. GHB und Cocain, also Stoffe die mit spezieller Erlaubnis gehandelt und welche auch verschreibungsfähig sind.
Die Stoffe sind im BtmG als chemischen Formeln aufgeführt, das ist für den Laien recht schwierig zu lesen. Einfacher ist dann schon zu erkennen, was man (ohne Erlaubnis) mit diesen Stoffen alles nicht machen darf. Verboten gem. § 29 BtmG ist Anbau, Herstellung, Handel treiben, Ein-, Aus-, Durchfuhr, Abgabe, Veräußern, in den Verkehr bringen, Erwerben, Besitz , Verschaffen, Werbung, Bereitstellen von Geld, Verschreiben, Verabreichen und das Verschaffen/Gewähren/Mitteilen von Gelegenheiten. Auch die Strafbarkeiten sind im BtmG geregelt. Während der Umgang von geringen Mengen Drogen mit Geldstrafen geahndet werden kann, geht die Strafe bei nicht geringen Mengen, Bandenbildung und Abgabe an Minderjährige ganz schnell in die Verbrechenstatbestände. Mindeststrafe 1 Jahr. Was eine „geringe Menge“ ist wird übrigens nicht im BtmG geregelt. Diese richtet sich immer nach dem Wirkstoffgehalt und wird über Gerichtsurteile definiert. Aber das wäre mal ein Thema für sich.
2. Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
Das Gesetz regelt in Deutschland den Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind. Die Stoffe des GÜG sind in drei Kategorien eingeteilt, die unterschiedlich strengen Regelungen beim Umgang unterliegen. Für alle gilt, das Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel mit ihnen auf jeden Fall dann strafbar ist, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen. Auch im GÜG (§19) sind dafür eigene Strafvorschriften enthalten.
Kategorie 1 erfasst direkte Vorläuferstoffe, häufig missbräuchlich verwendeter Betäubungsmittel. Handel, Ein-, Ausfuhr und Herstellung dieser Stoffe sind genehmigungs- und meldepflichtig. Selbst Apotheken müssen für diese Stoffe eine Endverbleibserklärung unterzeichnen. Ein Verstoß ist strafbar. Zum Beispiel Ephedrin der Vorläufer von Methamphetamin und Lysergsäure der Vorläufer von LSD. Aktuell sindin dieser Kategorie 13 Stoffe erfasst.
Kategorie 2 erfasst Reagenzien, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind. Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel sind registrierungspflichtig, allerdings erst bei Überschreitung eines Grenzwertes. Handelt es sich um geringere Mengen, fallen diese Stoffe nicht unter das GÜG. In der Praxis werden jedoch auch kleinere Mengen überwacht. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Zum Beispiel Essigsäureanhydrid, Grenzwert 100 l zur Herstellung von Heroin. Aktuell sindin dieser Kategorie 5 Stoffe erfasst.
Kategorie 3 erfasst Lösungsmittel, die bei der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind. Hier ist die Ausfuhr in bestimmte Länder ab einer Grenzmenge genehmigungspflichtig. Zum Beispiel Aceton (50 kg) oder Schwefelsäure (100 kg). Aktuell sindin dieser Kategorie 6 Stoffe erfasst.
Wer aber glaubt, das GÜG zieht nur in Fällen von Laboren und Gefahrguttransporten, der irrt. Auch Fälle von Pseudoephedrinhaltigen Arzneimitteln, welche zur Crystal Herstellung in größeren Mengen legal erworben werden,erfasst das GÜG. Für Arzneimittel kommt grundsätzlich das Arzneimittelgesetz (AMG) zur Anwendung. Wenn jedoch Grundstoffe (wie das Pseudoephedrin) leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, kommt auch hier das GÜG zur Anwendung. (siehe Apotheken, Crystal und die BILD)
3. Arzneimittelgesetz (AMG)
Das Gesetz regelt den Verkehr mit Arzneimitteln für Mensch und Tier. Dies betrifft vor allem: Herstellung, Inverkehrbringung, Prüfung, Verschreibung, Aufklärung über und Abgabe von Arzneimitteln. Verstöße gegen das AMG werden teils als Ordnungswidrigkeiten, teils als Straftaten geahndet (siehe §§ 95 ff.). Auch eine Stoffliste gibt es im AMG zu finden. Der § 6a AMG bildet die Rechtsgrundlage für die Dopingliste des Bundesinnenministerium.

Achtung der folgende Absatz ist nach einem Gerichtsurteil nicht mehr aktuell:
Auch Designerdrogen, können unter das AMG fallen. Also Drogen die in ihrer Struktur leichte Änderungen gegenüber den in den Anlagen des BtmG aufgeführten Stoffen haben, aber noch ähnlich wirken, Wenn solche Substanzen in einschlägigen Shops verkauft werden (als Badezusatz, Legal Highs oder ähnlichem) kann es sich unter Umständen um "bedenkliche Arzneimittel" (§ 5 Abs.2 AMG) handeln. Für die Einstufung als Arzneimittel reicht es aus, wenn sie am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um "physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen". Somit dürfen diese Dinge nur in Apotheken und nicht in Headshops verkauft werden. Wer das Zeug nur konsumiert oder in Eigenverbrauchsmengen mitführt, kriegt keinen Ärger mit dem AMG. Wohl aber wer es vertickt.

06 August 2010

Hanfparade 2010


Morgen 13 Uhr startet in Berlin am Alexanderplatz die 14. Hanfparade. Unter dem Motto "Cannabis ist Weltkultur!" werden ca. 1500 Hanffreunde über die Friedrichstraße am Sitz der Drogenbeauftragten vorbei bis in die Nähe des Deutschen Bundestages ziehen. Ziel der Hanfparade ist es, das Wissen um die Kulturpflanze Hanf und die Legalisierung ihrer Nutzung als Rohstoff, Medizin und Genussmittel auf die politische Tagesordnung zu setzen. (Quelle: Hanfparade.de) Oder wie es ein Hans-Christian Ströbele von den Grünen auf der Hanfparade im Jahr 2002 ausrief: „Gebt das Hanf frei“.
In einer Mischung aus Musikparade, 68´er Demo und FlowerPower-Volksfest feiert sich die Deutsche Legalisierungsbewegung. Dabei werden regelmäßig Nutzhanfpflanzen (nicht zur Berauschung geeignet) aufgefahren und ausgestellt was zu Ärger mit der Polizei führt. Die Argumente kurz zusammengefasst:
1) Prohibition bringt nichts, Statistiken besagen wo es liberalere Gesetze gibt, wird weniger gekifft
2) Cannabis ist nicht gefährlicher als Alkohol, es sei denn es ist verunreinigt
3) Hanf wurde von Lobbyisten der Alkohol, Baumwolle und Tabakindustrie diskreditiert
4) Aus Hanf kann man viele tolle Sachen machen
Während in den ersten Jahren noch mehrere Zehntausend Menschen unter Losungen wie „Mit Hanf in die Zukunft“ (1999) und „Kein Krieg gegen Pflanzen“ (2001) für Cannabis demonstrierten, sind es heute nur noch um die Tausend. Die Rauschromantiker unter den Demonstrationsteilnehmern wünschen sich die Freigabe von Haschisch und Marihuana als Genussmittel. Am liebsten wahrscheinlich von Hanfklamotten tragenden Bio-Familienbauern auf dem Wochenmarkt angeboten. Die „Grüne Jugend“ stellt sich wiederum „Drogenfachgeschäfte“ vor, wo man weiche Drogen kaufen und sich über Risiken und Nebenwirkungen informieren kann. Ratiopharm Zwillinge ich hör Euch trapsen.
In völliger Verkennung der Schwierigkeiten die durch die bereits legalen Rauschmittel Tabak und Alkohol vorhanden sind, wird sich auch noch ein Markt für weiche Drogen gewünscht. Jährlich sterben über 200.000 Menschen in Deutschland am Missbrauch von jetzt schon legalen Drogen, Millionen sind nach ihnen Süchtig. Jugendliche sterben am Komasaufen und Gesetze zum Nichtrauscherschutz werden vor Verfassungsgerichte gezerrt. Obwohl Medikamente nur in Apotheken und mit aufklärenden Packungsbeilagen verkauft werden dürfen gibt es in Deutschland 1,4 bis 1,9 Millionen Medikamentenabhängige. (Quelle: Drogenbeauftragte Suchtbericht 2009).
Die Hanfparade hat durchaus gute Argumente. Der Staat und internationale Konzerne verdienen an legalen Drogen viel Geld. Auf der anderen Seite werden andere Rauschmittel illegalisiert. Klar dass die Hanffreunde es ungerecht finden dass ihr Genussmittel unter letzteres fällt. Aber der Rauschmittelfrage kann nur mit einem Kompromiss begegnet werden. Weder ein totales Verbot, noch eine totale Freigabe aller Drogen sind gesellschaftlich durchsetzbar. Eine Grenze zu ziehen ist notwendig und mehr legale Drogen machen die Welt keineswegs besser. Zumal man, durch die in aktuellen Züchtungen erziehlten Wirstoffmengen, bei Cannabis kaum mehr von "weichen Drogen" sprechen kann. Daher glaube ich nicht dass es in absehbarer Zukunft eine Mehrheit für die Legalisierungsbewegung geben wird.

01 August 2010

Rauchverbot in Bayern

Auch wenn die Bayern heute den LIGA total! Cup gegen Schalke verloren haben, in einer Sache sind sie heute Gewinner. Im Kampf um den Nichtraucherschutz.

Am 4. Juli haben die Bayern in einem Volksentscheid (mit 61 Prozent) das in Deutschland schärfste Nichtraucherschutzgesetz durchgesetzt, nachdem das Landes Parlament das Gesetz im April noch abgelehnt hatte. Ab heute darf grundsätzlich in Kneipen, Gaststätten, Festzelten und Diskotheken nicht mehr geraucht werden, auch nicht in Nebenräumen. Endlich hat in einem Bundesland der Schutz der Gesundheit Vorrang vor den Interessen der Tabaklobby und egoistischen Rauchern.

Wo auch immer Rauchen erlaubt war, bin ich (bei Fremden) mit meiner Bitte das Rauchen einzustellen gescheitert. Argument: wenn es mich stört soll ich gehen. Die Konzentration der im Rauch enthaltener giftiger Substanzen (Nitrosamine, Dioxine), die von der Zigarettenspitze in die Umgebung entweichen, ist oft höher als im inhalierten Rauch. Studien haben ergeben, dass Passivrauchen das Lungenkrebsrisiko und das Risiko einer Herz-Kreislauferkrankung (z.B. Herzinfarkt) um 25% erhöht. Ja das stört mich, aber warum soll ich da gehen?

Mit dem bundesweiten Rauchverbot 2009 ist die Luft zwar besser geworden, Konsequent war es Aufgrund der vielen, auch gern genutzten, Schlupflöcher aber nicht. So richtig hat sich die Politik wohl nicht getraut, den rauchenden Stammtischlobbyisten entgegenzutreten. In Bayern hat jetzt die Mehrheit der Menschen entschieden. Bis auf private Familienfeiern (das letzte Schlupfloch) ist es ab heute vorbei mit dem öffentlichen blauen Dunst.

Die Bayern sind jetzt also Vorreiter in Sachen Rauchverbot und ich bin sehr gespannt wie sich das weiter entwickelt. Ich denke es wird einfach Funktionieren und die Menschen werden Gesünder sein. Das Verbot gilt natürlich auch auf dem diesjährigen Münchner Oktoberfest, allerdings soll es für Wirte die es nicht durchsetzen in diesem Jahr noch keine Bußgelder geben. Schau`n mer mal.


www.nichtraucherschutz-bayern.de