11 März 2011

Guerilla Growing

Wer diese Tage mal den Kopf aus dem Fenster steckt merkt deutlich, der Winter ist vorbei (Hoffentlich bleibt es auch so). Also raus in die Natur, denken sich auch die Cannabisliebhaber.

Guerilla Growing, Guerilla Farming oder Outdoor Growing sind Bezeichnungen für den (illegalen) Anbau von Cannabispflanzen in der Natur. Das ist in der Regel günstiger als der Indooranbau, weil die Kosten für Beleuchtung, Bewässerung und Belüftung wegfallen. Da nicht jeder Cannabisfreund ein ausreichend großes Stück Freiland zur Verfügung hat, wird er für die Droge seiner Wahl zum Guerilla. Das bedeutet er pflanzt seine Hanfpflanzen im öffentlichen Raum an. Es sollten Übrigends spezielle Outdoorsorten sein. Für die Guerilla-Pflanzung braucht es dann natürlich noch ein geeignetes Fleckchen genannt „Spot“. Sonnig muss er sein, der pH-Wert muss stimmen und ganz wichtig, er muss genügend Abstand zur Zivilisation (Wanderwege etc.) haben.

Da die Cannabis-Pflanzen keinen Frost mögen wird die Guerilla Hanfanpflanzung aber noch ein bissel warten müssen. In den einschlägigen Foren und Zeitschriften wird über die perfekten Zeitpunkte für Pflanzung und Ernte gefachsimpelt. Nachdem was ich so gelesen habe geht die Saison so von Mai (Pflanzung von Stecklingen oder Samen) bis Oktober (Ernte). Die Suche nach einem geeigneten „Spot“ ist, wie man in den Foren lesen kann, schon in vollem Gange. Wer also derzeit mit einem Ausdruck von Google Earth in der Hand durch den Wald läuft könnte ein Guerilla sein.

Neben schädlichen Insekten, Wurzel fressenden Wildschweinen und neugierigen Pilzsuchern droht dem Guerilla Growern eine weitere Gefahr, das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Je nach Größe der „Plantage“, Anbau Zweck und der zu erwartenden Ernte ist mit folgenden Strafen zu rechnen:

§ 29 Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe für Leute die im kleinen Rahmen anbauen (Eigenkonsum)

§ 29 Abs. 3 BtMG Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr für gewerbsmäßige Guerilla Grower (wer damit Geld verdient)

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren wer als Bandenmitglied anbaut

§ 30a Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren wer als Bandenmitglied in nicht geringen Mengen anbaut

Da ist dann erstmal ne weile nix mehr mit Kopf aus dem Fenster stecken.

http://forum.hanfburg.de/fhb/forumdisplay.php?f=177

http://de.wikipedia.org/wiki/Outdoor-Growing
Foto: © Mny-Jhee - Fotolia.com

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