06 Juli 2012

Alkoholgrenzwerte im Straßenverkehr

In Deutschland gelten für die Fahrer von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen zahlreiche Alkoholgrenzwerte, dieser Blogeintrag soll hier ein wenig Licht ins dunkel bringen.

0 Promille Grenze gilt für:
  • Fahranfänger innerhalb der Probezeit von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis
  • Fahrzeugführer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Kraftomnibus- und Kraftdroschkenfahrer mit Fahrgästen
  • Fahrer von Gefahrgutfahrzeugen
  • Fahrer von "Gigalinern" (überlange LKW) die sich im bundesweiten Probeversuch befinden 
Für die Führer aller anderen Kraftfahrzeuge gelten folgende Alkoholgrenzwerte:

0,0 bis 0,3 Promille:
Bewegt sich der Alkohollevel des Fahrers in diesem Bereich, drohen ihm keine alkoholbedingten Folgen, selbst wenn er schuldhaft einen Unfall verursacht.

0,3 bis 0,5 Promille:
Werden keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt und hat sich auch kein Verkehrsunfall ereignet, so hat es bis unterhalb eines Wertes von 0,5 Promille für den Fahrzeugführer keine Folgen. Sollte jedoch eine der beiden Varianten eingetreten sein, spricht man von "relativerFahruntüchtigkeit" was eine Straftat darstellt.

0,5 bis 1,1 Promille:
Im Zusammenhang mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder einem Verkehrsunfall handelt es sich um eine Straftet. Im folgenlosen Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

ab 1,1 Promille:
Ab einer Blutalkoholwert von 1,1 Promille oder mehr spricht man von einem „abstrakten Gefährdungsdelikt“, welches ohne weiteres Hinzutreten von Ausfallerscheinungen oder eines Unfalls als Straftat bewertet wird. Für das führen von KFZ ist man ab diesem Wert "absolut Fahruntüchtig".

ab 1,6 Promille:
Liegt auch beim Fahrradfahrer absolute Fahruntüchtigkeit und somit eine Straftat vor. Ein extrem hoher Wert wenn man bedenkt das man schon bei 1,3 Promille die Leistungseinbußen schon bei 82 % liegen. Geringere Grenzwerte für Radfahrer gibt es nicht, sie können also auch nicht Ordnungswidrig handeln. Hier sehe ich unbedingt Handlungsbedarf.

ab 2,5 Promille:
Hier spricht man vom Vollrausch gem. § 323 a StGB. Gelingt es jemanden mit diesem Wert noch ein Fahrzeug zu führen, kann er nicht wegen der eigentlichen Tat (Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB oder Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315 c StGB), sondern nur wegen Vollrauschs bestraft werden. Weil dem Beschuldigten die freie Willensausübung bei der Tatausführung fehlt (actio libera in causa). Dafür droht bei Verkehrsdelikten aber die sofortige MPU.

Die neuen Atemalkoholtester zeigen jetzt meistens nicht mehr Promille sondern Milligramm pro Liter an, was genau die Hälfte von Promille ist. Der Wert muss also mal zwei genommen werden.

Quelle: Broschüre zum 3. Verkehrsforum der Gewerkschaft der Polizei: Verbotene „Stoffe“ im Straßenverkehr

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