Gemeint ist der Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im März 1994. Kernaussage war, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland garantiert kein "Recht auf Rausch". Die Entscheidung des BVerfG wurde damals notwendig weil einige deutsche Gerichte davon ausgingen das einschlägigen Strafvorschriften des BtMG in Bezug auf Cannabis verfassungswidrig seien. Dabei wurde im Wesentlichen auf drei Kollisionen mit dem Grundgesetz hingewiesen:
- Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) wegen der Strafbarkeit der Abgabe von Cannabisprodukten zum Eigenkonsum
- Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) weil der Bürger, wenn er sich berauschen möchte, auf die gesundheitsschädlichere Alternative, "Alkohol" zurück greifen muss
- Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) weil das BtMG Cannabis verbietet, Alkohol und Nikotin aber nicht
Natürlich schränkt das BtMG die freie Entfaltung der Persönlichkeit ein, aber das darf der Gesetzgeber auch sagte das BVerfG. Ein Eingriff ist dann gerechtfertigt, wenn der Einzelne oder die Allgemeinheit geschützt werden soll. Da es kein Recht auf Rausch gibt, darf der Gesetzgeber den Umgang mit Drogen regulieren. Das BtMG soll die menschliche Gesundheit vor den von Cannabis ausgehenden Gefahren schützen und vor allem Jugendliche vor Abhängigkeit bewahren. Nach Ansicht des BVerfG gehen von Cannabisprodukten nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken aus. Neben der Suchtgefahr könne der Dauerkonsum zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen..
Auch wenn der Erwerb und Besitz von Cannabis in kleinen Mengen zum Eigenverbrauch, die Gefahr einer Weitergabe an Dritte verringert, muss eine Strafbarkeit nicht unangemessen sein. Denn auch Erwerb und Besitz erzeugt eine Nachfrage und das widerspricht dem Zweck, Jugendliche vor den Gefahren des Cannabis zu schützen und der den Drogenmarkt beherrschenden Kriminalität, entgegenzutreten. Die Möglichkeit aufgrund der geringen Menge der Droge von der Strafe bzw. Strafverfolgung abzusehen hielten die Richter für ausreichend. Sie bemängelten aber die unterschiedliche Bemessung der geringen Menge. Denn diese würde zu einer ungleichmäßigen Rechtsanwendung in den einzelnen Bundesländern führen. Das BVerfG verpflichtete daher die Länder, für eine im Wesentlichen einheitliche Anwendung des § 31a BtMG zu sorgen.
Zum Vergleich mit den legalen Drogen sagt das BVerfG dass das Maß der Gesundheitsgefährdung nicht das alleinige, maßgebliche Kriterium für ein Verbot sei. Neben der unterschiedlichen Wirkung könne etwa die verschiedenartigen Verwendungsmöglichkeiten eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. So bestehen beim Missbrauch von Alkohol zwar Gefahren für den Einzelnen und der Allgemeinheit. Er hat jedoch auch eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten, die nichts mit der berauschenden Wirkung zu tun haben. So als Lebens- und Genussmittel oder für religiöse Zwecke. Alkohol diene also, im Gegensatz zu Cannabis, nicht ausschließlich zur Herbeiführung eines Rausches. Zudem war auch den Verfassungsrichtern schon damals klar, dass die Durchsetzung eines Verbots von Alkohol in Deutschland aussichtslos wäre. Zum Nikotin stellten die Richter fest, das es kein Betäubungsmittel und daher nicht vergleichbar ist.
Das BtMG hat die Überprüfung des BVerfG damals heil überstanden, diesmal soll es der Gesetzgeber überprüfen. Ob das BtMG tatsächlich grundlegend überarbeitet oder gar abgeschafft wird ist fraglich. Selbst wenn eine Überprüfung durch eine Enquetekommission stattfinden sollte, eine Legalisierung von Cannabis oder gar aller Drogen ist in Deutschland nicht konsensfähig. Und bei allem Respekt gegenüber den Strafrechtlern, das ist keine Rechtsfrage. Es ist eine Gesellschaftspolitische Frage die breit diskutiert und dann zur Abstimmung gebracht werden müsste.Foto: © valpictures - Fotolia.com (bearbeitet)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen