Im deutschen Paßgesetz (PassG) heißt es im "§ 7 Passversagung"
(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber
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3. einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will;
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und weiter im "§ 10 Untersagung der Ausreise"
(1) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden haben einem Deutschen, dem nach § 7 Abs. 1 ein Paß versagt oder nach § 8 ein Paß entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, die Ausreise in das Ausland zu untersagen. Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen ...
Das heißt wer zum Beispiel zum Drogenkauf nach Holland fahren möchte, könnte einen Pass/Personalausweis von der Behörde versagt bekommen (§7 PassG). Er hätte dann kein Dokument was zur Ausreise aus Deutschland berechtigt. In diesem Fall oder wenn die Bundespolizei bei einer Kontrolle feststellt, das die Ausreise dem Kauf von Drogen dienen soll, könnte die Bundespolizei die Ausreise verweigern (§10 PassG). Wobei dann aber "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" vorliegen müssen. Das heißt, bloße Vermutungen oder Altbestand im polizeilichen Computersystem zu einem Betäubungsmitteldelikt reichen nicht. Wer aber noch eine Feinwaage, Bargeld und eine Rabatkarte vom Coffeshop auf dem Beifahrersitz liegen hat, könnte schon Adressat einer Ausreiseuntersagung werden. Übrigens gibt es auch im Freizügikeitsgesetz (für EU Bürger) und im Aufenthaltsgesetz (für sonstige Ausländer) entsprechende verweise, sodass die Ausreiseuntersagung nicht nur Deutsche treffen kann.
Das Instrument der Ausreiseuntersagung wird häufig verwendet um gewaltbereiten Fußballfans die Teilnahme an Spielen im Ausland zu verwehren. In Zeiten von fehlenden Kontrollen an den Binnengrenzen ist das natürlich mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Was schon bei Hooligans schwierig ist, deren Ziele und Zeiten halbwegs bestimmbar sind, ist bei Drogenschmugglern noch schwerer zu kontrollieren.
Statistiken dazu gibt es nicht und auch mir persönlich ist keine Ausreiseuntersagung mit Bezug zum Betäubungsmittelgesetz bekannt. Ich könnte mir aber gut vorstellen das die Versagung oder die ebenfalls mögliche räumliche Beschränkung eines Passes geeignet sind, einen Rückfall nach einer Drogentherapie zu vermeiden. Zur Bekämpfung der Drogenkriminalität dürfte die Ausreiseuntersagung wegen der fehlenden Kontrollen, ebenfalls nur ein stumpfes Schwert sein.
Foto: kamasigns