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11 Februar 2016

Verkehrsgerichtstag 2016

Vom 27. bis 29. Januar 2016 fand in Goslar der 54. Deutscher Verkehrsgerichtstag statt. In verschiedenen Arbeitskreisen diskutieren dort Juristen, Polizisten und Fachleute über Fragen des Verkehrsrechts. Am Ende stehen dann Empfehlungen an den Gesetzgeber, die dann nicht selten geltendes Recht werden. Zum Thema dieses Blog passten in diesem Jahr zwei Arbeitskreise, deren Ergebnisse ich hier kurz vorstellen möchte.

Der Arbeitskreis I beschäftigte sich mit der Blutentnahme im Verkehrsstrafrecht. Die Anordnung zu einer solchen Blutentnahme muss ein Richter treffen, was bei einem Standartdelikt völlig überflüssig erscheint. Zumal sich der Richter bei seiner Entscheidung ohnehin nur an den Angaben der Polizei, insbesondere dem Atemalkoholtest, orientieren kann. Folgererichtig fordert der Arbeitskreis die  Anordnungskompetenz der “Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft”, also der Polizei zu übertragen.

Ganz auf die Blutentnahme wird man kurzfristig aber nicht verzichten können. Der Arbeitskreis stellte fest, dass die Atemalkoholanalyse gegenwärtig noch kein ausreichendes Beweismittel zur Feststellung „absoluter“ Fahrunsicherheit ( 1,1 Promille als KFZ, 1,6 als Fahrrad Lenker) im deutschen Verkehrsstrafrecht ist. Er fordert die Bundesregierung auf, die Entwicklung weniger invasiver „moderner Messmethoden“ zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zu fördern.

Beim Arbeitskreis II ging es um die Frage ob  die MPU (umgangssprachlich “Idiotentest”) bereits unter 1,6 Promille vorgeschreiben werden soll. Hier scheint es zu regionalen unterschieden in der Auslegung des § 13 Fahrerlaubnisverordnung für eben diese Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) zu kommen. Neben einer eindeutigen Formulierung der Rechtsgrundlage, votierte der Arbeitskreis aufgrund der Rückfallwahrscheinlichkeit für die Anordnung der MPU bei Kraftfahrzeugführern bereits ab 1,1 Promille. “Eignunszweifel” aufgrund einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,1 Promille vermochte man nicht festzustellen. Auch die alternative Alkohol-Interlock statt MPU wurde verworfen.

Mit der Senkung der Hürde für die Anordnung für die Blutentnahme (AK I) und der früheren Anordnung einer MPU (AK II) stellt der Verkehrsgerichtstag 2016 richtige Forderungen an die Politik. Viele, in meinen Augen wichtige Probleme blieben aber auch in diesem Jahr außen vor. Denn noch immer können Tests auf Alkohol oder Drogeneinfluss an einer Person nur mit dessen Einverständnis durchgeführt werden. Wird ein Test abgelehnt, muss erst ein Verdacht auf einen Rauschmitteleinfluss begründet und dann über einen Richter eine Blutentnahme angeordnet werden. Aufgrund der stänig neuen Substanzen auf dem Drogenmarkt mit teils unbekannten Wirkungen und Wechselwirkungen ist das nur schwer möglich. Aktuell gerät der Unschuldige aber Aufgrund der Polizeikontrolle gesteigert-nervöse Verkehrsteilnehmer eher ins Visier als der polizeierfahren-abgebrühte Intensivtäter. In meinen Augen ist es jedem Verkehrsteilnehmer zuzumuten sich auch einem verdachtsunabhängigen Alkohol oder Drogenschnelltest zu stellen.

Foto: Blick von der Kaiserpfalz Goslar

12 August 2015

drogensüchtige Piloten

Am 24. März diesen Jahres verunglückte ein Airbus A320-211 von Germanwings auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf. Das Flugzeug zerschellte in den südfranzösischen Alpen. Alle 150 Menschen an Bord der Maschine kamen ums Leben. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Copilot die Maschine mit Absicht abstürzen ließ. Der Mann war eigentlich wegen psychischer Probleme Fluguntauglich.

Im Zusammenhang mit dem Absturz wurden unter anderem Zufalls-Drogenkontrollen für Piloten diskutiert. Die Pilotengewerkschaft Cockpit hält diese jedoch für untauglich. Weder der Konsum noch der Missbrauch von Drogen oder Alkohol stünden nach derzeitigem Kenntnisstand in Zusammenhang mit dem tragischen Unfall, erklärte Cockpit. Solche Tests würden aber alle Piloten unter Generalverdacht stellen.

So ein Generalverdacht ist schon eine böse Sache, klingt irgendwie nach "Verfolgung Unschuldiger". Außerdem möchte er doch, um ausgeräumt zu werden ein bestimmtes maß an Kontrolle und diese ist fast immer lästig. Doch sind solche Zufallskontrollen wirklich nicht zumutbar? An einer Stelle an der das Leben von so vielen Menschen in den Händen Einzelner liegt. In Händen von Menschen die Aufgrund des hohen Stress Levels in ihrem Beruf durchaus anfällig sind für Drogenkonsum. Und das schreibe ich nicht weil ich den Film "Flight" mit Denzel Washington so realistisch fand, sondern wegen Meldungen wie dieser von letzter Woche:

Fast fünf Stunden mussten die 109 Passagiere eines Air-Baltic-Flugs von Oslo nach Kreta warten, bis es endlich losging. Der Grund für die Verspätung: Die Crew musste ausgetauscht werden. Kurz vor dem geplanten Start der Maschine hatte die Polizei die beiden vorgesehenen Piloten und zwei Stewardessen nach Alkoholtests festgenommen.

Ein anonymer Hinweis gab hier den Ausschlag für die Kontrolle. Eine Kontrolle die es ohne diesen Hinweis nicht gegeben hätte, weil sie nicht üblich sind. Ohne Kontrolle aber kein Entdeckungsrisiko und ohne Entdeckungsrisiko kann eine Sucht-Karriere sehr lange dauern. Gerade im Interesse der Menschen die Cockpit vertritt, sollten sie sich nicht gegen Zufalls-Drogenkontrollen sperren. Denn ich fürchte drogensüchtige Piloten sind nicht so selten wie sie sein sollten.

11 Oktober 2014

neue Drogentest`s der Polizei

In dieser Woche testeten 150 Polizisten in Hamburg neue Geräte zur Erkennung von Drogenkonsum im Straßenverkehr. Dabei ist “neu” aber eher relativ zu sehen. Der in vielen Medienberichten zur der Aktion abgebildete "Pupillograph" wurde bereits bei einer Bundespressekonferenz 1995, in der es um das damals längst überfällige Fahrverbot unter Drogeneinfluss ging, vorgestellt. Beim Pupillograph handelt es sich um eine übergroße Brille, mit der berauschende Substanzen über die Pupillenreaktionen nachgewiesen werden können. Auch der Einfluß von Medikamenten und Übermüdung sollen sich über die Pupillography nachweisen lassen. Kostenpunkt ca. 12.000 Euro. 

Neuer sind dann schon die beiden anderen Geräte die getestet wurden. Zum einen der “Seeker” ein mobiles Colorimeter zur Detektion von Sprengstoffen oder Drogen. Die Substanzen werden mit einer sogenannten Wischkarte von einer Person oder einem Gegenstand (z.B. Lenkrad) aufgenommen, die danach in den Detektor gesteckt wird. Dann analysiert der “Seeker” das Farbspektrum der Probe und gleicht sie mit Daten ihm bekannter Drogen ab. Das Gerät ist also eher dafür geeignet um zu prüfen ob jemand oder etwas Kontakt zu einer Droge hatte. Einen Beeinflussung durch Drogen erkennt es nicht. Kostenpunkt ca. 8000 Euro. 

Ebenfalls ziemlich neu ist das Raman-Spektrometer „TruNarc“. Dieses sendet Licht einer einzelnen Wellenlänge und empfängt das von der Substanz zurückgestreute Licht. Anhand der Schwingungsspektren und mit Hilfe von Spektrenbibliotheken erkennt das „TruNarc“ über 200 verschiedene Drogen und Verschnittstoffe. Mit ihm kann also relativ schnell geklärt werden welche Inhaltsstoffe ein “unbekanntes Pulver” hat, das bei einer Kontrolle aufgefunden wird. Kostenpunkt ca. 18.500 Euro. 

Grundsätzlich finde ich die neuen Geräte toll und spanned, vor allem weil alle Geräte bei ihrer einmaligen Anwendung gleich mehrere unterschiedliche Rauschmittel erkennen. Der "Pupillograph" den Einfluss auf eine Person, der “Seeker” den Kontakt und das „TruNarc“ die vorliegende Substanz. Trotzdem bedarf es weniger neuer Geräte als einer besseren rechtlichen Grundlage für deren Anwendung. Denn noch immer können Tests auf Rauschmitteleinfluss an einer Person nur mit dessen Einverständnis durchgeführt werden. Wird ein Test abgelehnt, muss erst ein Verdacht auf einen Rauschmitteleinfluss begründet und dann über einen Richter eine Blutentnahme angeordnet werden. In meinen Augen ist es jedem Verkehrsteilnehmer zuzumuten sich auch einem verdachtsunabhängigen Drogenschnelltest zu stellen. 

Foto: "TruNarc" der analyticon instruments gmbh

04 Juli 2014

Dänemark knallhart

Seit dem 01. Juli macht Dänemark ernst im Kampf gegen Alkohol und Drogen am Steuer. Seit Dienstag gelten bei unseren Nachbarn im Norden restriktive Regeln beim Fahren unter Rauschmitteleinfluss. So wird zusätzlich zum Führerscheinentzug für drei Jahre das Auto ab 2,0 Promille Alkoholkonzentration im Blut entschädigungslos und unwiderruflich konfisziert. Eine Verwarnung ist nicht vorgesehen und das Gesetzt gilt auch für Ausländer. Das ist ein knallharter Weg den die Dänen hier vor den Sommerferien, in denen tausende Touristen per Pkw ins Land strömen, eingeschlagen haben. Denn der könnte ganz schnell weg sein sollte man sich (zum Beispiel im WM Fußballfieber) berauscht von der dänischen Polizei erwischen lassen. Auch Autofahrer, die mit mehr als 1,2 Promille unterwegs sind, verlieren ihr Fahrzeug, wenn sie in den letzten drei Jahre schon einmal mit mehr als den erlaubten 0,5 Promille am Steuer aufgefallen sind. Wie schon erwähnt kann nicht nur Alkoholkonsum dem eigenen Auto gefährlich werden, sondern auch der Konsum von illegalen Drogen. Der Staat versteigert die Autos dann später und die Einnahmen wandern ins Staatssäckel. 

Natürlich finden sich bei dieser Maßnahme auch Kritikpunkte und Schwachstellen. Ist der Pkw nur geleast oder gemietet, kann die Polizei zwar die Autoschlüssel einkassieren, den Wagen aber nicht konfiszieren. Ist das Auto aber von einem Freund oder Verwandten geborgt könnte es trotzdem eingezogen werden. Und natürlich kann man es ungerecht finden nur deshalb mehr einzubüßen weil man gerade ein neues Auto hat,während der Trinker mit der "alten Karre" vergleichsweise günstig weg kommt. 

Doch unabhängig davon finde ich es Klasse das hier ein eindeutiges Statement hinter dem Gesetz steht. Staat und Gesellschaft lehnen Alkohol und Drogen am Steuer kompromisslos ab. So ist die Reglung kaum umstritten, diskutiert wird eher ob die 2 Promille Grenze nicht zu hoch ist. In Italien wird bereits ab 1,5 Promille das Auto eingezogen und entschädigungslos versteigert wenn der Fahrer auch der Halter des Fahrzeugs ist. Verweigert ein Fahrer dort den Alkoholtest, wird von der Polizei automatisch ein Wert von 1,5 Promille vermutet und das Auto konfisziert. Dazu kommt noch eine Geldstrafe von 6000 Euro. 

Das ist eine Konsequenz von der wir in Deutschland noch meilenweit entfernt sind. Dem Deutschen sein liebstes Kind, sein Auto, wegnehmen? Das klingt undenkbar, würde aber auch auf meiner Wunschliste nicht ganz oben stehen. Nötig wäre in Deutschland vielmehr Rechtsgrundlage für verdachtsunabhänige Alkohol und Drogentests. Bisher muss hier immer erst ein Anfangsverdacht an den Haaren herbei gezogen werden. 

Foto: © Matthew Cole - Fotolia.com

05 Mai 2014

Alkohol-Wegfahrsperre

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) startet mit der Forderung nach "Alcolocks" in den Mai. Dabei handelt es sich um eine "Alkohol-Wegfahrsperre". Bei diesem mit dem Zündschloss kombinierten Gerät startet das Fahrzeug erst wenn der Fahrer seinen Atemalkoholgehalt mittels "pusten ins Gerät" nachgewiesen hat. Zweck ist es mittels dieser Zündsperre Autofahrten unter Alkoholeinfluss zu verhindern. Eine "Alkohol-Wegfahrsperre" besteht aus zwei Bauteilen: einem in Reichweite des Fahrersitzes angebrachten Handgerät mit einer Messanzeige sowie einer Steuereinheit unterhalb der Armaturenabdeckung. Nach Betätigung der Zündung durch den Fahrer erscheint die Aufforderung zu einer Atemprobe. Das Handgerät misst die Alkoholkonzentration im Atem und nach rund fünf Sekunden wird auf einer Anzeige das Ergebnis angezeigt. Liegt der gemessene Wert des Atemalkohols nicht über einem vorher programmierten Grenzwert gibt das Steuergerät den Startstrom frei. Der Motor kann nun gestartet werden. Wird eine zu hohe Atemalkohol-Konzentration gemessen, lässt sich das Fahrzeug nicht starten.
Neu ist die Alkohol-Wegfahrsperre nicht, in den USA werden sie seit 1986 eingesetzt. Umfangreiche Studien der EU attestieren dem System sowohl Praxistauglichkeit, als auch eine unterstützende Wirkung in Rehabilitationsprogrammen. In einem Maßnahmenkatalog des Europäischen Parlament aus dem Jahre 2011 wurde der Einbau von Alkohol-Zündschlosssperren in allen neuen Fahrzeugen des gewerblichen Personen- und Güterverkehr in Europa, sowie bei besonders alkoholauffälligen Fahrern vorgeschlagen. In Deutschland fehlt dazu jedoch der gesetzlicher Rahmen. Gerade die von Herr´n Dobrindt angestoßene Debatte hat noch einige Fragen aufgezeigt. Wäre eine Verpflichtung zum Einbau doch eine Einschränkung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Auch die Manipulierbarkeit, selbst wenn sich technisch da schon viel getan hat, muss man sich anschauen. Die Ergebnisse eines Pilotprojektes des Bundesverkehrsministeriums werden demnächst erwartet. Das der zuständige Minister das Thema jetzt schon aufnimmt würde ich als schlauen Schachzug bezeichnen. So kann er schauen von welcher Seite und mit welchen Argumenten gegen die Alkohol-Wegfahrsperre argumentiert wird.

Die Eingriffe in Eigentumsrecht und Handlungsfreiheit halte ich für gerechtfertigt. Immerhin steht auf der anderen Seite die Rechtsgüter Leben und Gesundheit. Wenn für diese eine nachweisbar höhere Sicherheit gewonnen werden kann, sollten die Bedenken zu zerstreuen sein. Auch Sicherheitsgurt oder Airbag waren einst solche Eingriffe, heute tragen sie selbstverständlich zu mehr Sicherheit bei. Im Jahre 2011 gab es in Deutschland 15.114 gemeldete Unfälle mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss des Fahrers. Mir ist klar das nicht alle diese Unfälle durch eine Alkohol-Wegfahrsperre hätten verhindert werden können. Zumal ja auch nicht jedes Fahrzeug ein solches Gerät erhalten soll, muss auch nicht sein. Aber von Fahrzeugführern die eine besondere Verantwortung tragen oder welche die besonders gefährdet bzw. vorbelastet sind, darf man schon etwas mehr erwarten. Hier dürfte der Kosten-Nutzen-Faktor ganz gut aussehen. Bleibt die Frage der Manipulierbarkeit. Natürlich kann man ein solches System austricksen, allerdings nicht mit einer Luftpumpe, das merken moderne Geräte. Und die Hürde sich erstmal einen nüchternen "Puster" suchen zu müssen liegt schon mal ungleich höher als sich einfach ins Auto zu setzen und los zu fahren. Außerdem soll und darf ein solches System nicht die Kontrollen der Polizei ersetzen, als zusätzliche Schranke sich nicht alkoholisiert ans Steuer zu setzen machen die Alcolocks aber Sinn.

Quelle: Wikipedia


Foto: Dräger Interlock XT

26 März 2014

0 Promille Grenze

Die Grüne Bundestagfraktion will sich für die Einführung einer Null-Promille-Grenze für alle Autofahrer in Deutschland einsetzen. Auch die Linke und die SPD sind dafür. In Deutschland gilt bislang die 0,5-Promille-Grenze. Nur Fahrer von Gefahrgut, LKW mit Überlänge sowie Taxi und Busfahrer haben wie Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren schon jetzt eine 0,0-Promille-Grenze. Und warum? 

Weil Bereits unter 0,5 Promille Reaktion und Urteilsvermögen nachweislich abnehmen. Für ein Kind auf dem Schulweg ist ein PKW Fahrer mit Promille nicht weniger gefährlich als ein BUS Fahrer oder ein Fahranfänger. Wer glaubhaft die Verkehrssicherheit erhöhen will darf also keine Ausnahmen beim Drogenkonsum machen. Wer sich an das Steuer eines Fahrzeugs setzt hat zu 100 Prozent rauschfrei zu sein.
Denn es ist jetzt schon ein gewaltiges Risiko sich auch nur nach einem Bierchen ins Auto zu setzten. Wirt einem Alkohol bei einem Unfall nachgewiesen, hat man ganz schnell zumindest eine Teilschuld am Hals. Warum also nicht klare Kante fahren und eine 0,5-Promille Ausnahme für PKW Fahrer abschaffen? 

Auch wenn das nicht im Koalitionsvertrag steht und die Feierabendbierchen-Lobby sicher noch ein paar Geschütze rausholen wird. Die Zeit für eine Null-Promille-Grenze ist reif, denn die alkohlfreien Biere sind in den letzten Jahren wirklich lecker geworden. Wer Appetit auf ein Bier hat muss also auch als Autofahrer nicht darauf verzichten und wer den Alkohol vermisst sollte sich mal mit seinem Suchtproblem befassen.

Foto: © Daddy Cool - Fotolia.com

16 November 2013

Urteil zu Drogenmischkonsum


Wer sich mit Drogen berauscht hat hinter dem Steuer eines Fahrzeugs nichts zu suchen. So weit, so richtig. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht Leipzig lässt aber selbst einen drogenkritischen Blogger wie mich nur den Kopf schütteln. Das Gericht hat diese Woche entschieden, "dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol selbst dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung begründet, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht"

Das bedeutet wer auch nur ab und zu kifft und Alkohol trinkt, dem droht der Führerscheinentzug. Auch wenn der Betroffene stets vollkommen nüchtern am Steuer sitzt. Die Gefahr seinen Führerschein zu verlieren droht also nicht dem der unter Rauschmitteleinfluss fährt, sondern dem der, zum Beispiel gegenüber der Polizei, unbedarft über seine Konsumgewohnheiten berichtet. 

Dieser seltsame, präventive Entzug der Fahrerlaubnis ist in meinen Augen mehr als fragwürdig. Eine Gängelung von Cannabis-Konsumenten trägt jedenfalls nicht zu einer Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr bei. Dafür müsste man an anderer Stelle ansetzen. Beispielsweise die Schaffung einer Rechtsgrundlage für verdachtsunabhängige Drogenschnelltests. Im Moment sind diese nämlich nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich. Wird der Test verweigert kann nur beim vorliegen von mutmaßlich Rauschmittel indizierten Auf- oder Ausfallerscheinungen eine Blutentnahme angeordnet werden. 

Gerade beim Mischkonsum ist das für den Polizeibeamten auf der Straße schwierig zu erkennen. Mit verdachtsunabhängigen Alkohol und Drogenkontrollen ließe sich der Kontrolldruck erhöhen und damit die Verkehrssicherheit wirklich verbessern. Denn ob Kiffer oder Alkoholiker, die Gefahr geht von dem aus der sich berauscht an ein Steuer setzt. Diesen Leuten muss die Fahrerlaubnis entzogen werden und nicht denen die juristisch schlecht beraten oder einfach nur zu ehrlich sind.


Mehr zum Urteil: bverwg.de

Foto: © benjaminnolte - Fotolia.com

06 Juli 2012

Alkoholgrenzwerte im Straßenverkehr

In Deutschland gelten für die Fahrer von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen zahlreiche Alkoholgrenzwerte, dieser Blogeintrag soll hier ein wenig Licht ins dunkel bringen.

0 Promille Grenze gilt für:
  • Fahranfänger innerhalb der Probezeit von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis
  • Fahrzeugführer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Kraftomnibus- und Kraftdroschkenfahrer mit Fahrgästen
  • Fahrer von Gefahrgutfahrzeugen
  • Fahrer von "Gigalinern" (überlange LKW) die sich im bundesweiten Probeversuch befinden 
Für die Führer aller anderen Kraftfahrzeuge gelten folgende Alkoholgrenzwerte:

0,0 bis 0,3 Promille:
Bewegt sich der Alkohollevel des Fahrers in diesem Bereich, drohen ihm keine alkoholbedingten Folgen, selbst wenn er schuldhaft einen Unfall verursacht.

0,3 bis 0,5 Promille:
Werden keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt und hat sich auch kein Verkehrsunfall ereignet, so hat es bis unterhalb eines Wertes von 0,5 Promille für den Fahrzeugführer keine Folgen. Sollte jedoch eine der beiden Varianten eingetreten sein, spricht man von "relativerFahruntüchtigkeit" was eine Straftat darstellt.

0,5 bis 1,1 Promille:
Im Zusammenhang mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder einem Verkehrsunfall handelt es sich um eine Straftet. Im folgenlosen Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

ab 1,1 Promille:
Ab einer Blutalkoholwert von 1,1 Promille oder mehr spricht man von einem „abstrakten Gefährdungsdelikt“, welches ohne weiteres Hinzutreten von Ausfallerscheinungen oder eines Unfalls als Straftat bewertet wird. Für das führen von KFZ ist man ab diesem Wert "absolut Fahruntüchtig".

ab 1,6 Promille:
Liegt auch beim Fahrradfahrer absolute Fahruntüchtigkeit und somit eine Straftat vor. Ein extrem hoher Wert wenn man bedenkt das man schon bei 1,3 Promille die Leistungseinbußen schon bei 82 % liegen. Geringere Grenzwerte für Radfahrer gibt es nicht, sie können also auch nicht Ordnungswidrig handeln. Hier sehe ich unbedingt Handlungsbedarf.

ab 2,5 Promille:
Hier spricht man vom Vollrausch gem. § 323 a StGB. Gelingt es jemanden mit diesem Wert noch ein Fahrzeug zu führen, kann er nicht wegen der eigentlichen Tat (Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB oder Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315 c StGB), sondern nur wegen Vollrauschs bestraft werden. Weil dem Beschuldigten die freie Willensausübung bei der Tatausführung fehlt (actio libera in causa). Dafür droht bei Verkehrsdelikten aber die sofortige MPU.

Die neuen Atemalkoholtester zeigen jetzt meistens nicht mehr Promille sondern Milligramm pro Liter an, was genau die Hälfte von Promille ist. Der Wert muss also mal zwei genommen werden.

Quelle: Broschüre zum 3. Verkehrsforum der Gewerkschaft der Polizei: Verbotene „Stoffe“ im Straßenverkehr

24 März 2012

Drogentest`s der Polizei

Die Drogenschnelltests von Polizei und Zoll werden in einschlägigen Foren heiß diskutiert. Wie funktionieren sie, was sagen sie aus und vor allem wie lange nach dem Drogenkonsum ist ein Nachweis möglich?

Zumindest die erste Frage lässt sich für alle gängigen Schnelltests gleich beantworten. Ein Antikörper auf dem Teststeifen reagiert auf den Kontakt mit der Droge, ein farbiger Streifen zeigt dann ein positives Ergebnis an. Bei allen mir bekannten Tests gibt es auch einen Kontrollstreifen der anzeigt ob der Test richtig durchgeführt wurde. Das heisst, kein Strich = Test ging schief oder war defekt (z.B. wenn es bei der Lagerung zu warm oder kalt war), ein Strich = Test hat funktioniert aber Droge nicht gefunden, zwei Striche = Test positiv. Es gibt Tests die nur auf eine bestimmt Droge, z.B. Cannabis ausgerichtet sind, gebräuchlicher sind aber Tests die gleich auf zwei oder mehr Drogen prüfen. Im Gegensatz zu Alkoholtestgeräten handelt sich bei Drogenschnelltests um "einmal Tests" die nicht wiederverwendet werden können. Von der Firma Dräger (5000) gibt es allerdings schon ein PC ähnliches Gerät welches die Auswertung der Testkartuschen übernimmt.

Die Genauigkeit bzw. Fehleranfälligkeit der Drogenschnelltests ist ein heikles Thema. Es gibt Studien (Rosita.org) die manchen Tests hohe Fehlerquoten bescheinigen.  Aufgrund der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe die positive Drogenschnelltests  in aller Regel nach sich ziehen, sind solch hohe Fehlerquoten eigentlich inakzeptabel. Hier sollte es eine unabhängige Zertifizierungsstelle geben die Drogenschnelltests eine Zulassung erteilen muss, die Qualität überwacht und die Zulassung auch wieder entziehen kann. Hier fehlt es im Moment an Kontrolle. Interessierten empfehle ich die Links am Ende des Beitrages.

Neben der Qualität des verwendeten Drogenschnelltests ist das Medium welches getestet wird bedeutsam. Während bei allen Alkoholtests mit einem Gerät der Atemalkohol ermittelt wird, gibt es bei den illegalen Drogen verschiedene Ansatzpunkte für einen Schnelltest:

Der Schweiß. Der Mensch schwitzt nicht nur wenn es warm ist, an Stirn und Achselhöhlen ist er mittels abwischen leicht zu erlangen. Allerdings kann Drogenkonsum erst nach Stunden im Schweiss festgestellt werden und es können noch einige Tage nach dem Konsum Rückstände gefunden werden, wenn das Blut also schon wieder “sauber” ist. Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit einer "Fremdkontamination" nicht auszuschließen.  Es besteht daher kein enger Zusammenhang zu einer aktuellen Beeinflussung durch Drogen. Der Zoll, welcher sich in aller Regel nur für die Ein-, Aus-, und Durchfuhr von Drogen, nicht aber für das Fahren unter selbigen interessiert, bevorzugt das Medium Schweiß. Ein positiver Test an den Händen kann ein Anhaltspunkt sein das der Probannt Kontakt mit Drogen hatte. Das Testergebnis zieht dann intensiverer Eingriffsmaßnahmen (körperliche Durchsuchung etc.) nach sich.

Der Urin. Urintests sind bei der Polizei noch immer verbreitet. In Urinproben ist der Drogenkonsum in der Regel über 12 bis 24 Stunden, im Fall von Cannabis sogar über mehrere Tage bis Wochen nachweisbar. Dies hat zur Folge, dass positive Drogenschnelltest im Urin auch nach der Phase einer Beeinflussung auftreten können. Ein Autofahrer kann also mit einer Blutentnahme und einer Untersagung der weiterfahrt konfrontiert werden, obwohl er gar nicht unter Einfluss von Betäubungsmitteln steht. Zudem bedarf es einer geeigneten Örtlichkeit zum Durchführen eines Urinvortests und auch die Art und Weise der Durchführung ist nicht ganz so einfach. Zum einen muss die Intimsphäre des Probannten gewahrt bleiben, manch einer vermag auch gar nicht in den Becher zu pullern wenn ihm jemand zu schaut. Zum anderen muss die Abgabe beaufsichtigt werden, im Fachhandel gibt es sowohl falschen Urin als auch "Vorrichtungen" die eine Urinausscheidung vortäuschen. Die Polizei in Niedersachsen setzt noch verstärkt auf Urintests.

Der Speichel. Mundflüssigkeit (umgangsprachlich Spucke genannt) setzt sich aus Speichel, Mundschleimhautzellen, Sekreten und Rückständen oral aufgenommener Stoffe zusammen. Wie auch im Blut, ist Drogenkonsum im Speichel über viele Stunden hinweg nachweisbar. Die Tatsache, dass zwischen Speichel und Blut ein enger Zusammenhang besteht, machen ihn für den Nachweis einer Drogenbeeinflussung für die Polizei attraktiv. Besonders für den Nachweis eines "Führen eines Kfz unter Einfluss berauschender Mittel" (§ 24a Abs. 2 StVG) wird ja ein Nachweis von Drogen im Blut verlangt. “Testsieger” der letzten Rosita Studie (Vergleich der Schnelltests) ist übrigens der schon erwähnte Dräger 5000 welcher unter anderem in Brandenburg und im Saarland im Einsatz ist.

Ein positiver Drogenschnelltest alleine beweist noch nichts, er ist für Polizei und Zoll lediglich ein Indiz welches weitere Maßnahmen (Durchsuchung, Blutentnahme etc.) nach sich ziehen kann. Er kann zur Belastung oder Entlastung dienen, ist aber schon Aufgrund seiner ungenauen Analytik für sich alleine nur bedingt aussagefähig. Die Entwicklung immer treffsicherer Drogenschnelltests wird deren Gewicht im Beweisepuzzel aber in Zukunft sicherlich erhöhen.

Quellen:
  • Vortrag des Beauftragten für die Drogenerkennung am Landesinstitut für Präventives Handeln Saar beim IPA Seminar Drogen im Jahr 2011

Bitte den aktuelleren Post "neue Drogentest´s der Polizei" beachten.

07 April 2011

Cannabis am Steuer

(Landkreis Cannabis (Haschisch und Marihuana) ist die beliebteste illegale Droge in Deutschland und Europa. Erst vor zwei Wochen gab es an der holländisch-deutschen Grenze wieder einen Rekordfund. Zöllner stellten in NeurhedeEmsland) 162 Kilo Haschisch mit einem Marktwert von 1.3 Millionen Euro sicher welches für den skandinavischen Raum bestimmt war. Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) schätzt das 3,7 % der Europäer im Alter von 15 bis 64 Jahren mindestens einmal im Monat zum Joint greifen. Das sind 12,5 Millionen Menschen.

Auch wenn die Suchtgefahr und das gesundheitliche Risiko beim Cannabiskonsum überschaubar ist, bekifft Auto fahren ist verdammt gefährlich. Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsstörungen können zu schweren Unfällen führen. Vor welchen auch im Videoclip (siehe unten) einer australischen Verkehrsorganisation gewarnt wird. Aber selbst wer nicht so dumm ist und sich (wie der Australier in Video) gleich nach dem rauchen eines Joints hinters Steuer setzt, Cannabis ist heimtückisch. Denn der Wirkstoff THC wird vom Körper wegen seiner Fettlöslichkeit lange gespeichert, weshalb es zum so genannten "Echorausch" kommen kann. Beim gelegentlichen Cannabiskonsum ist daher 24 Stunden, beim chronischen Konsum eine Woche mit dem Auto fahren zu warten.


Video: Drug Driving Advertising Campaigns