Letzte Woche stellte Drogenbeauftragte der Bundesregierung und der Präsident des Bundeskriminalamts die Rauschgiftlage 2013 vor. Einzige Überraschung war der kräftige Anstieg beim Ecstasy. Hier stieg die Zahl erstauffälliger Konsumenten um fast 18 Prozent auf 1.480 an. Bei den Sicherstellungsfällen gab es einen Anstieg um etwa 25 Prozent auf 2.233 Fälle und bei den sichergestellten Mengen liegt der Anstieg sogar bei 53 Prozent gegenüber 2012. Wobei die Sicherstellungszahlen sind insbesondere auf zwei Großsicherstellungen von insgesamt 274.500 Tabletten zurückzuführen sind, die über Deutschland nach Litauen beziehungsweise Österreich geschmuggelt werden sollten.
Ansonsten gibt es bei den illegalen Drogen keine neuen Trends, Cannabis bleibt die unangefochtene Nummer eins. 145.013 polizeilich registrierten Straftaten hatten mit Weed zu tun, fast 8 % mehr als 2012 und einen neuer Höchststand seit 2008. Aber auch Crystal setzt seine "Erfolgsgeschichte" fort. Die Zahl erstauffälliger Konsumenten stieg in 2013 auf 2.746 an, was einer Zunahme von etwa 7 Prozent entspricht. Ebenso haben sich die Sicherstellungsfälle um 10 Prozent auf 3.847 Fälle und -mengen um 3 Prozent auf 77 Kilo erhöht. offensichtlich verdrängt das Crystal immer mehr das Heroin. Hier ging die Zahl der registrierten Erstkonsumenten 2013 um rund 14 Prozent auf 1.789 zurück. Auch die Fallzahlen sinken, lediglich die sichergestellten Mengen waren Aufgrund zweier Einzelsicherstellungen von insgesamt rund 33 Kilogramm 12 Prozent höher als 2012. Beim Kokain sank die Zahl der Erstkonsumenten um knapp 3 Prozent auf 3.173 gegenüber dem Vorjahr. Doch auch hier stiegen die Sicherstellungsmengen an, mit 1.314 Kilo um 4,5 Prozent.
Im Jahr 2013 starben 1.002 Menschen an den Folgen ihres Drogenkonsums. Damit stieg die Zahl der Drogentoten in Deutschland erstmals seit 2009 wieder an, um rund 6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Mehrzahl der Rauschgifttoten war weiterhin männlich (83 Prozent), das Durchschnittsalter lag - wie im Vorjahr - bei rund 38 Jahren. Lediglich bei den unter 30-Jährigen sind die Todesfälle im Vergleich zum Jahr 2012 gesunken. Noch immer stehen die Opiate (wie Heroin) bei den Todesursachen durch Rauschgift ganz oben. 242 Monovalente (nur durch Opiate) und 421 Polyvalente (unter anderem Opiate) Vergiftungen wurden gezählt. Auch wenn bei den Rauschgifttoten das Crystal noch keine große Rolle spielt (10 Monovalente/8 Polyvalente), es besteht die Gefahr das es mehr werden. Auch wenn ich nicht glaube das die Welle so schlimm wird wie die beim Heroin in den 90er Jahren, sie wird kommen.
Quelle: Drogenbeauftragte der Bundesregierung
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20 April 2014
10 April 2014
Überprüfung des BtMG
In dieser Woche gab es für die Befürworter der Legalisierung von Cannabis neue Hoffnung. Wie die "Süddeutsche Zeitung" berichtet, haben 122 namhafte Professoren für Strafrecht das Manifest des Schildower Kreises unterzeichnet. In diesem wird seit längerem die Einsetzung einer Enquetekommission des Bundestages zur Überprüfung des Drogenstrafrechts gefordert. Dem Bericht zu Folge wollen Linke und Grüne die Resolution jetzt in den Bundestag einbringen. Da ich mich den Thesen des Schildower Kreises bereits ausführlich gewidmet habe, möchte ich hier an die letzte große Überprüfung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erinnern. Das ist nämlich fast genau 20 Jahre her.
Gemeint ist der Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im März 1994. Kernaussage war, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland garantiert kein "Recht auf Rausch". Die Entscheidung des BVerfG wurde damals notwendig weil einige deutsche Gerichte davon ausgingen das einschlägigen Strafvorschriften des BtMG in Bezug auf Cannabis verfassungswidrig seien. Dabei wurde im Wesentlichen auf drei Kollisionen mit dem Grundgesetz hingewiesen:
Natürlich schränkt das BtMG die freie Entfaltung der Persönlichkeit ein, aber das darf der Gesetzgeber auch sagte das BVerfG. Ein Eingriff ist dann gerechtfertigt, wenn der Einzelne oder die Allgemeinheit geschützt werden soll. Da es kein Recht auf Rausch gibt, darf der Gesetzgeber den Umgang mit Drogen regulieren. Das BtMG soll die menschliche Gesundheit vor den von Cannabis ausgehenden Gefahren schützen und vor allem Jugendliche vor Abhängigkeit bewahren. Nach Ansicht des BVerfG gehen von Cannabisprodukten nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken aus. Neben der Suchtgefahr könne der Dauerkonsum zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen..
Auch wenn der Erwerb und Besitz von Cannabis in kleinen Mengen zum Eigenverbrauch, die Gefahr einer Weitergabe an Dritte verringert, muss eine Strafbarkeit nicht unangemessen sein. Denn auch Erwerb und Besitz erzeugt eine Nachfrage und das widerspricht dem Zweck, Jugendliche vor den Gefahren des Cannabis zu schützen und der den Drogenmarkt beherrschenden Kriminalität, entgegenzutreten. Die Möglichkeit aufgrund der geringen Menge der Droge von der Strafe bzw. Strafverfolgung abzusehen hielten die Richter für ausreichend. Sie bemängelten aber die unterschiedliche Bemessung der geringen Menge. Denn diese würde zu einer ungleichmäßigen Rechtsanwendung in den einzelnen Bundesländern führen. Das BVerfG verpflichtete daher die Länder, für eine im Wesentlichen einheitliche Anwendung des § 31a BtMG zu sorgen.
Zum Vergleich mit den legalen Drogen sagt das BVerfG dass das Maß der Gesundheitsgefährdung nicht das alleinige, maßgebliche Kriterium für ein Verbot sei. Neben der unterschiedlichen Wirkung könne etwa die verschiedenartigen Verwendungsmöglichkeiten eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. So bestehen beim Missbrauch von Alkohol zwar Gefahren für den Einzelnen und der Allgemeinheit. Er hat jedoch auch eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten, die nichts mit der berauschenden Wirkung zu tun haben. So als Lebens- und Genussmittel oder für religiöse Zwecke. Alkohol diene also, im Gegensatz zu Cannabis, nicht ausschließlich zur Herbeiführung eines Rausches. Zudem war auch den Verfassungsrichtern schon damals klar, dass die Durchsetzung eines Verbots von Alkohol in Deutschland aussichtslos wäre. Zum Nikotin stellten die Richter fest, das es kein Betäubungsmittel und daher nicht vergleichbar ist.
Das BtMG hat die Überprüfung des BVerfG damals heil überstanden, diesmal soll es der Gesetzgeber überprüfen. Ob das BtMG tatsächlich grundlegend überarbeitet oder gar abgeschafft wird ist fraglich. Selbst wenn eine Überprüfung durch eine Enquetekommission stattfinden sollte, eine Legalisierung von Cannabis oder gar aller Drogen ist in Deutschland nicht konsensfähig. Und bei allem Respekt gegenüber den Strafrechtlern, das ist keine Rechtsfrage. Es ist eine Gesellschaftspolitische Frage die breit diskutiert und dann zur Abstimmung gebracht werden müsste.Foto: © valpictures - Fotolia.com (bearbeitet)
Gemeint ist der Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im März 1994. Kernaussage war, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland garantiert kein "Recht auf Rausch". Die Entscheidung des BVerfG wurde damals notwendig weil einige deutsche Gerichte davon ausgingen das einschlägigen Strafvorschriften des BtMG in Bezug auf Cannabis verfassungswidrig seien. Dabei wurde im Wesentlichen auf drei Kollisionen mit dem Grundgesetz hingewiesen:
- Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) wegen der Strafbarkeit der Abgabe von Cannabisprodukten zum Eigenkonsum
- Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) weil der Bürger, wenn er sich berauschen möchte, auf die gesundheitsschädlichere Alternative, "Alkohol" zurück greifen muss
- Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) weil das BtMG Cannabis verbietet, Alkohol und Nikotin aber nicht
Natürlich schränkt das BtMG die freie Entfaltung der Persönlichkeit ein, aber das darf der Gesetzgeber auch sagte das BVerfG. Ein Eingriff ist dann gerechtfertigt, wenn der Einzelne oder die Allgemeinheit geschützt werden soll. Da es kein Recht auf Rausch gibt, darf der Gesetzgeber den Umgang mit Drogen regulieren. Das BtMG soll die menschliche Gesundheit vor den von Cannabis ausgehenden Gefahren schützen und vor allem Jugendliche vor Abhängigkeit bewahren. Nach Ansicht des BVerfG gehen von Cannabisprodukten nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken aus. Neben der Suchtgefahr könne der Dauerkonsum zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen..
Auch wenn der Erwerb und Besitz von Cannabis in kleinen Mengen zum Eigenverbrauch, die Gefahr einer Weitergabe an Dritte verringert, muss eine Strafbarkeit nicht unangemessen sein. Denn auch Erwerb und Besitz erzeugt eine Nachfrage und das widerspricht dem Zweck, Jugendliche vor den Gefahren des Cannabis zu schützen und der den Drogenmarkt beherrschenden Kriminalität, entgegenzutreten. Die Möglichkeit aufgrund der geringen Menge der Droge von der Strafe bzw. Strafverfolgung abzusehen hielten die Richter für ausreichend. Sie bemängelten aber die unterschiedliche Bemessung der geringen Menge. Denn diese würde zu einer ungleichmäßigen Rechtsanwendung in den einzelnen Bundesländern führen. Das BVerfG verpflichtete daher die Länder, für eine im Wesentlichen einheitliche Anwendung des § 31a BtMG zu sorgen.
Zum Vergleich mit den legalen Drogen sagt das BVerfG dass das Maß der Gesundheitsgefährdung nicht das alleinige, maßgebliche Kriterium für ein Verbot sei. Neben der unterschiedlichen Wirkung könne etwa die verschiedenartigen Verwendungsmöglichkeiten eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. So bestehen beim Missbrauch von Alkohol zwar Gefahren für den Einzelnen und der Allgemeinheit. Er hat jedoch auch eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten, die nichts mit der berauschenden Wirkung zu tun haben. So als Lebens- und Genussmittel oder für religiöse Zwecke. Alkohol diene also, im Gegensatz zu Cannabis, nicht ausschließlich zur Herbeiführung eines Rausches. Zudem war auch den Verfassungsrichtern schon damals klar, dass die Durchsetzung eines Verbots von Alkohol in Deutschland aussichtslos wäre. Zum Nikotin stellten die Richter fest, das es kein Betäubungsmittel und daher nicht vergleichbar ist.
Das BtMG hat die Überprüfung des BVerfG damals heil überstanden, diesmal soll es der Gesetzgeber überprüfen. Ob das BtMG tatsächlich grundlegend überarbeitet oder gar abgeschafft wird ist fraglich. Selbst wenn eine Überprüfung durch eine Enquetekommission stattfinden sollte, eine Legalisierung von Cannabis oder gar aller Drogen ist in Deutschland nicht konsensfähig. Und bei allem Respekt gegenüber den Strafrechtlern, das ist keine Rechtsfrage. Es ist eine Gesellschaftspolitische Frage die breit diskutiert und dann zur Abstimmung gebracht werden müsste.Foto: © valpictures - Fotolia.com (bearbeitet)
06 April 2014
K.o.-Tropfen
K.o.-Tropfen scheinen in diesem Jahr eine richtige Seuche im deutschen Nachtleben zu werden. Dabei sehen wir jetzt nur auswüchse eines Trends der sich schon vor geraumer Zeit andeutete. Siehe: Blogeintrag "Vergewaltigungsdrogen" vom März 2010, damals warnte der Internationale Suchtstoffkontrollrat (INCB) der Vereinten Nationen vor immer mehr Attacken durch K.o.-Tropfen. Dabei sind die "Anwendungsgebiete" der K.o.-Tropfen genau so vielfältig wie die Substanzen die als solche Verwendung finden. An drei Beispielen möchte ich mich dem Thema an dieser Stelle noch einmal zuwenden.
In Nördlingen im schwäbischen Landkreis Donau-Ries in Bayern, gab es im Februar in einer Diskothek eine K.o.- Zigaretten Attacke. Ein zunächst Unbekannter bot einer 19-Jährigen eine scheinbar harmlose Zigarette an. Nachdem die ahnungslose Diskobesucherin die Zigarette geraucht hatte, wurde ihr plötzlich schwindlig. Der Unbekannte wurde zudringlich und wollte die wehrlose junge Frau dazu bewegen, mit ihm nach Hause zu gehen. Ein Freund der Frau konnte das im letzten Moment verhindern. Gegen einen 31-Jährigen Tatverdächtigen wird ermittelt.
Ebenfalls im Februar fand eine Party in der Dresdner Diskothek "Musikpark" ein vorzeitiges Ende. Mitten in der "Ladys Night” klagten plötzlich mehrere Gäste über starke Übelkeit und Erbrechen! Insgesamt ist von 15 Personen, davon 13 Männer und 2 Frauen sollen betroffen gewesen sein. Eintreffende Polizeibeamte mussten die Partynacht beenden. Von sieben verletzten Personen wurden Blut und Urin-Proben genommen, in denen später K.o.-Tropfen festgestellt wurden. Die Hintergründe dieser Attacke blieben im dunkeln, ich vermute das hier mit den Dosierungen herumprobiert wurde.
Quellen: Bild online und Donau-Ries-Aktuell
In Nördlingen im schwäbischen Landkreis Donau-Ries in Bayern, gab es im Februar in einer Diskothek eine K.o.- Zigaretten Attacke. Ein zunächst Unbekannter bot einer 19-Jährigen eine scheinbar harmlose Zigarette an. Nachdem die ahnungslose Diskobesucherin die Zigarette geraucht hatte, wurde ihr plötzlich schwindlig. Der Unbekannte wurde zudringlich und wollte die wehrlose junge Frau dazu bewegen, mit ihm nach Hause zu gehen. Ein Freund der Frau konnte das im letzten Moment verhindern. Gegen einen 31-Jährigen Tatverdächtigen wird ermittelt.
Ebenfalls im Februar fand eine Party in der Dresdner Diskothek "Musikpark" ein vorzeitiges Ende. Mitten in der "Ladys Night” klagten plötzlich mehrere Gäste über starke Übelkeit und Erbrechen! Insgesamt ist von 15 Personen, davon 13 Männer und 2 Frauen sollen betroffen gewesen sein. Eintreffende Polizeibeamte mussten die Partynacht beenden. Von sieben verletzten Personen wurden Blut und Urin-Proben genommen, in denen später K.o.-Tropfen festgestellt wurden. Die Hintergründe dieser Attacke blieben im dunkeln, ich vermute das hier mit den Dosierungen herumprobiert wurde.
Besser sind die Hintergründe im dritten Fall bekannt, hier hat letzte Woche der Prozess am Dresdner Landgericht begonnen. Auf der Anklagebank sitzt Sandra P. (31), die Serbin mit den blondierten Locken hatte in Dresdner Diskos Männer mit K.o.-Tropfen betäubt und ausgeraubt. Zusammen mit einem Freund (von dem aktuell noch jede Spur fehlt) soll die Dame mehreren Herren das starke Beruhigungsmittel “Clonazepam” verabreicht und dann von Geld und Wertsachen erleichtert haben. Nur weil ein Opfer die Dame später wieder erkannte, steht sie mittlerweile vor Gericht.
Die Richterin faste die aktuelle K.o.-Tropfen Situation so zusammen: "Männer geben Frauen K.o.-Tropfen, um sie sexuell zu missbrauchen. Frauen geben Männern K.o.-Tropfen, um sie auszurauben." Dieser Aussage stimme auch ich zu. Allerdings würde ich davon ausgehen das im Moment auch einige Drogen-affine Zeitgenossen mit der Eignung verschiedener Substanzen als K.o.-Tropfen herum experimentieren.
Quellen: Bild online und Donau-Ries-Aktuell
Foto: © Paul Chacon - Fotolia.com
01 April 2014
Drogenreality
Reality Shows, Sänger Wahlen oder Model Castings, erfolgreiche TV Formate werden von den Konkurrenten gerne kopiert. Kein Wunder also das jetzt auch das RTL-Format "Jenke Experiment" kopiert werden soll. Jenkes Cannabisrausch verfolgten im Schnitt 3,78 Millionen Menschen. Besonders die 18,5 Prozent, bei den besonders stark umworbenen 14 bis 49 Jährigen wecken Begehrlichkeiten. Bei dieser konsumstarken Zielgruppe wurde mit dem TV-Drogenexperiment eine durchschnittliche Reichweite von 2,20 Millionen erziehlt. Von dem Kuchen wollen natürlich sowohl ProSiebenSat1 als auch die Öffentlich-Rechtlichen Sender etwas abhaben. Die Planungen laufen bereits auf Hochtouren.
Zumindest bei ProSiebenSat1 ist noch unklar wer die Drogenreality-Show machen soll. Wobei das augenscheinlich auch eine Frage der Ausrichtung zu sein scheint. Entweder der Oberentertainer der Media AG Stefan Raab mit einer spaßigen Variante oder Galileo Mann Aiman Abdallah mit einem wissenschaftlichen Ansatz. Im Gegensatz dazu ist die Entscheidung bei den Gebühren finanzierten Sendern schon gefallen. Der in die Kritik geratene Markus Lanz soll es machen. Ob die Drogenselbstversuche ein eigenes Format bekommen oder in "Wetten dass...?" integrierte werden ist aber noch unklar. Ein Moderator im LSD rausch würde die Einschaltquoten bei der letzteren Variante sicher beflügeln.
Bild: © Matthias Enter - Fotolia.com (nachbearbeitet)
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