03 November 2011

Werbung für Drogen

Wer für Drogen Werbung macht, macht sich strafbar. Das steht in §29 Abs.1 Nr.5 des BtmG. Natürlich sind damit nur die in den Anlagen des BtmG aufgeführten, also illegalen Drogen, gemeint. Das unsere Gesellschaft beim Wort Drogen nur an illegale Drogen denkt, konnte man in der vergangene Woche wieder wunderbar beobachten. Über die jetzt geklärte Todesursache von  Amy Winehouse (4,16 Promille Alkohol im Blut) hörten man in den Medien Dinge wie „Keine Drogen sondern Alkohol war die Todesursache“.
 
In Deutschland ist Alkohol schuld an jährlich weit über 70.000 Toten, das Rauchen kostet sogar weit über 110.000 Menschen das Leben. Alle illegale Drogen zusammen kommen auf ca. 1500 Tote. (Quelle: DHS) Über sonstige gesundheitliche oder gesellschaftliche Probleme die durch diese legalen Drogen ausgelöst werden möchte ich mich jetzt gar nicht erst auslassen. Trotzdem ist nur das Werben für illegale Drogen verboten, das für Legale ist lediglich teilweise eingeschränkt.

So gibt es für Alkohol gibt es gar keine Einschränkungen. Eine Studie des Gesundheitsministeriums hat nachgewiesen das Alkohlwerbung maßgeblich dazu beiträgt, dass Jugendliche umso früher und umso mehr trinken, je mehr Alkoholwerbung sie gesehen haben. Im Juli 2009 hat die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) einstimmig einen Antrag verabschiedet, nach dem die Hersteller alkoholhaltiger Getränke freiwillig auf Imagewerbung verzichten sollen. Die steigenden Fallzahlen bei jugendlichem Alkohlmißbrauch zeigen das dabei nichts rumkommt.

Für Tabakerzeugnisse ist Werbung in Deutschland nur noch eingeschränkt erlaubt. Komplett verboten sind Werbung im Internet, Anzeigen in Presseartikeln sowie Fernseh- und Radio-Spots. Ebenfalls ist das Sponsoring von Veranstaltungen und das Verteilen von Gratis-Zigaretten nicht erlaubt. Zulässig ist dagegen noch Plakat- und Kinowerbung. Auch hier gibt es aber Einschränkungen neben dem obligatorischen Warnhinweis, etwa im Hinblick auf Wirkungs-Aussagen und Sendezeiten. Erlaubt ist im Übrigen noch die Imagewerbung von Tabakfirmen. Die Details des Werbeverbots sind im Wesentlichen in zwei Gesetzen geregelt, dem Vorläufigen Tabakgesetz (VTabakG) und in der europäischen Richtlinie 2003/33/EG (sog. Tabakwerbe-Richtlinie).

Erst vergangene Woche eine Dokumentation des Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg vorgestellt. Demnach sind die Deutschen trotz der bestehenden Werbeeinschränkungen beim Einkaufen in Supermärkten oder Einzelhandelsgeschäften, an Tankstellen, durch Zigarettenautomaten, in Wartebereichen öffentlicher Verkehrsmittel, in der Gastronomie oder auf Freizeitveranstaltungen massiver Zigarettenwerbung ausgesetzt.

Das Werbung wirkt beweist sich schon dadurch das Millionen dafür ausgegeben werden. Drogen auch legale schädigen Menschen und Gesellschaft. Werbung für sie sollte langfristig weiter eingeschränkt werden. Beim Alkohol sind hier erste Schritte vom Gesetzgeber gefordert. Bei Tabakwerbung muss das Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums (Framework Convention on Tobacco Control, FCTC) der Weltgesundheitsorganisation weiter umgesetzt werden. Auch hier muss der Gesetzgeber handeln und das Übereinkommen in nationales Recht umsetzen.

Quellen: DHS, Wikipedia, Deutsches Krebsforschungszentrum Heidelberg

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