Kaum ein Mythos im Rauschgift-Milieu hält sich so hartnäckig wie das der Umgang mit einer "geringen Menge" einer Droge legal sei. Aber was ist eine "geringe Menge", welchen Sinn hat sie und wo beginnt die "nicht geringe Menge"? Gibt es verbindliche Grenzwerte oder nur Richtwerte. Aufklärung bringt hier ein Blick ins deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Geringe Menge (einer illegalen Droge) gem. § 29 Abs. 5 in Verbindung mit § 31a BtMG
Von einer geringen Menge spricht man wenn die Brutto-Menge (mit eventuellen Streckmitteln) einer Droge, unter einem gewissen Richtwert bleibt. In dem Fall kann ein Staatsanwalt von einer Strafverfolgung absehen. Wobei die Betonung klar auf "KANN" und "RICHTWERT" liegt. Außerdem darf die Droge auch nur zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben oder sich in sonstiger Weise verschafft bzw. besessen werden. Wenn der Staatsanwalt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht, kann er trotzdem Anklage erheben. Beispielsweise wenn der Täter eine besondere Vorbildfunktion (Ausbilder, Erzieher) hat. Auch beim verkaufen/ handeln/ abgeben gibt es keine "Geringe Menge". Der Richtwert bis zu dem man von einer "geringen Menge" spricht ist nicht bundeseinheitlich definiert. Für Deutschlands beliebteste illegale Droge Cannabis hat sich bei den Gerichten ein Grenzwert von 6 Gramm eingebürgert. Darüber hinaus wird häufig von der Menge von 3 Konsumeinheiten einer Droge ausgegangen. (z.B. Heroin: 1g, Kokain 1g, Ecstasy Tabletten 3 Stück.
Normalmenge oder einfache Menge (einer illegalen Droge)
Wird der Richtwert der geringen Menge überschritten spricht man von der normalen oder einfachen Menge. Diese stellt eine Menge dar, die zwar oberhalb der (Bruttomenge) "geringe Menge" liegt, aber noch unterhalb der (Nettomenge) "nicht geringen Menge". Das heisst alles was keine "geringe Menge" mehr und noch keine "nicht geringe Menge" ist, wird als "Normalmenge" oder "einfache Menge" bezeichnet.
Nicht geringe Menge (einer illegalen Droge) gem. § 29a Abs. 2 BtmG
Die "nicht geringen Menge" wird gemäß Rechtsprechung des BGH anhand des Nettowirkstoffgehaltes der Bruttomenge der Droge bestimmt. Also nicht die Brutto-Menge wie bei der "geringen Menge" sondern der reine Wirkstoffgehalt welcher erst in einem Labor genau bestimmt werden kann. Für den Umgang mit einer nicht geringen Menge ist eine Strafandrohung von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen. Im Falle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengen erhöht sich die Mindestfreiheitsstrafe auf 2 Jahre (§ 30 BtMG)und wer als Mitglied einer Bande oder mit Waffen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt oder sie einführt wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (§ 30a BtMG) bestraft.
Beispiel Cannabis mit einem prozentualem Wirkstoffgehalt von 10 %
- 0 bis 6 Gramm brutto (Wirkstoffgehalt spielt keine Rolle) = "geringe Menge"
- 6 bis 75 Gramm brutto (Wirkstoffgehalt 10%) = "Normalmenge"
- ab 75 Gramm brutto (Wirkstoffgehalt 10%) = "nicht geringe Menge"
Quellen: Wikipedia und Jurathek.de
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