Vertriebsweg Internet
Der Jahresbericht 2012 der europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht hat spricht von 693 Onlineshops die mindestens einen EU-Mitgliedstaat versorgen, 2011 waren es nur 314 Shops. Die Bestellseiten wirken professionell und seriös, die “Legal Highs” kommen auf dem Postweg. Drogen kaufen wird so einfach wie bei Zalando Schuhe bestellen, entsprechend gering ist die Hemmschwelle es auch zu tun. Dabei verschleiern die Hintermänner ihre digitalen Spuren oder geben sich Ahnungslos. Schließlich schreiben sie ja “Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt” auf die Verpackung. In Blogs und Foren wird dann die Werbetrommel gerührt und die psychoaktive Wirkung besprochen.
Strafbar oder nicht
Ob in einem Legal High-Produkt ein dem BtMG unterliegender Wirkstoff drin ist, ist sowohl für den Konsumenten als auch für die Polizei schwierig. Es gibt zwar einiges Informationen im Internet (z.B.: http://legal-high-inhaltsstoffe.de/) aber es dauert immer eine weile bis die Inhaltsstoffe neuer Legal High-Produkte analysiert sind. Das gilt auch für die Datenbank die für die Polizei beim BKA geführt wird und über das Polizei interne Portal “Extrapol” eingesehen werden kann. Doch selbst wenn die Inhaltsstoffe bekannt sind. Während mit Verstößen gegen das BtMG wohl jeder Polizist etwas anfangen kann, hat von den Strafvorschriften im Arzneimittelgesetz längst noch nicht jeder Beamte gehört. Dessen Anwendung scheint aber im Kampf gegen Legal High-Produkte unverzichtbar zu werden.
Erkennen von Legal Highs
Nicht nur die Drogen-Schnelltest von Polizei und Justiz stoßen bei den sich schnell wandelnden Stoffgruppen an ihre Grenzen. Wenn nur Nuancen im Stoffaufbau entscheiden ob eine Substanz dem BtMG unterliegt und damit eine Straftat vorliegt wird es selbst für Labore schwierig. Grundsätzlich können die neuen Drogen in Reinform noch mit einem vertretbarem Aufwand identifiziert werden. Schwieriger wird es bei komplexen Zubereitungen diverser Legal High-Produkte oder selbst gemixte Wirkstoffcocktails. Auch bei der Analyse von Blutproben z.B. bei Drogenverdacht im Straßenverkehr, Feststellung von Todesursachen oder medizinischen Notfällen (Intoxikationen), in einem Routinescreening werden insbesondere Substanzen, die erst relativ kurz auf dem Markt verfügbar sind, oft nur in spezialisierten Laboren sicher nachgewiesen.
Festlegung der “nicht geringen Menge” bei Legal Highs
Für Polizei und Staatsanwaltschaft ist bei Drogenbesitz von entscheidender Bedeutung ob es sich nur um eine “geringe Menge” (das verfahren kann dann ohne weiteres eingestellt werden oder “nicht geringe Menge” handelt. Für klassische Drogen wir Heroin, Kokain oder Cannabis sind diese Mengen durch Gerichtsurteile genau bestimmt. Bei den vielfältigen Wirkstoffen in “Legal Highs” fehlen diese vorgaben. Zumal immer der Wirkstoffgehalt der in Frage stehenden Droge ermittelt werden muss. Dazu ist eine Differenzierung von nicht geringen Mengen für Einzelwirkstoffe, die ein ähnliches Wirkstoffprofil aufweisen, aber allesamt wissenschaftlich wenig bis gar nicht untersucht wurden sehr schwierig. Ein neuer Ansatz könnte hier eine Grenzziehung nach Konsumeinheiten sein, doch auch hier müssten ja messbare Ausgangsdaten (Größe der einzelnen Konsumeinheit) vorhanden sein.
Legal Highs werden mehr und mehr zum Massenphänomen, Wissenschaft, Gesetzgeber, Ermittlungsbehörden, Notfall- und Suchtmedizinern sind gefordert. Die Verfahresweise alle Substanzen gründlich zu Untersuchen und irgendwann ins BtMG aufzunehmen (also zu verbieten) ist viel zu träge. Davon abgesehen das sich ohnehin nicht alles allein durch Verbote regeln lässt. Selbst wenn, wie immer mehr gefordert, in Zukunft ganze Stoffgruppen ins BtMG aufgenommen werden könnten.
Quellen : J. Schäper / F. Scheuer “Legal Highs kein Ende in Sicht!” in Onlinezeitschrift für Suchtstoffrecht und EBDD Jahresbericht 2012
Foto: © SG - Fotolia.com
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