05 Dezember 2016

Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG

Vor einem Jahr, genauer am 18. Dezember 2015 trat das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es Gesundheit, Fairness und Chancengleichheit für die Athleten zu sichern und die Integrität des Sports zu fördern. Mit der Einführung des Gesetzes sind einige Dinge verboten wurden, was genau findet man im § 2 AntiDopG 

In Deutschland ist es (gem. § 2 Abs.1 AntiDopG) verboten, ein Dopingmittel herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, es ohne dabei Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu verschreiben. Als Dopingmittel gelten dabei die in Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping gelisteten Stoffe oder Substanzen die einen solchen enthalten. Auch das Verbot der Anwendung (§ 2 Abs.2 AntiDopG) der gelisteten Dopingmitteln oder Dopingmethoden ist hier geregelt. Aber nicht nur Händler und Dopingärzte stehen im Focus des Gesetze, auch der Konsument von Dopingmitteln kann sich strafbar machen. Denn es ist auch verboten (gem. § 2 Abs. 3 AntiDopG) Steroide in nicht geringer Menge zu erwerben, zu besitzen oder nach Deutschland zu verbringen. Anders als beim Betäubungsmittelgesetz wo der Besitz egal welcher Menge immer strafbar ist und die “nicht geringe Menge” vor allem für das Strafmaß wichtig ist, muss bei Dopingmitteln die “nicht geringe Menge” erreicht werden um strafbar zu sein. 

Welche Mengen für welches Dopingmittel als “nicht geringe Menge” angesehen werden, ist in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) erfasst. Hier finden sich Mengenangaben zu Steroiden, anabolen Stoffen, Peptidhormonen, Hormonen und Stoffwechsel-Modulatoren. Werden die in der DmMV genannten Grenzwerte erreicht oder überschritten ist der Besitz, Erwerb und Einfuhr dieser strafbar. Der Blick in die “Verbrauchsliste” eines bekennenden Steroid Nutzers (siehe Quellen) zeigt dass die Mengen-Grenzwerte in etwa der Dosis für ein bis zwei Wochen entspricht. 

Ein weiterer unterschied zum Betäubungsmittelgesetz, liegt in der Zweckbestimmung. Während es bei illegalen Drogen zunächst Zweitrangig ist warum jemand eine Substanz besitzt, fragt das Anti-Doping-Gesetz explizit danach. Der Besitz oder Erwerb von Dopingmitteln wie Anabolika ist nur verboten, wenn mit ihnen Dopingzwecke (Leistungssteigerungen im Sport) verfolgt werden. Wer beispielsweise Anabolika aus medizinischen oder sonstigen Sport fernen Gründen besitzt, macht sich nicht strafbar. Dies muss Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaft dann im Einzelfall immer mit prüfen bzw. nachweisen. Beim professionellen Bodybuilder mit Steroiden in der Sporttasche sollte das kein Problem sein. Beim “Discopumper” dem es nur darum geht auf Party und bei Instagram gut aus zu sehen, wird das schon schwieriger. Trotzdem muss jeder der Dopingmittel mitführt mit einem Ermittlungsverfahren rechnen.

Foto: © Markus Mainka - Fotolia.com

Quellen:

Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG)

Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV

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