24 November 2015

NpSG das Legal High Gesetz

Kräutermischung, Badesalz, Lufterfrischer oder Pflanzendünger. Die Verpackung suggeriert, wie auch die Bezeichnung “Legal High”, ein harmloses Produkt. Doch der Konsum hat schon einige Opfer gefordert, nicht zuletzt auch weil die tatsächlichen Inhaltsstoffe stets im dunkeln bleiben. Die Entwicklung immer neuer Rauschmittel ist in den letzten Jahren in rasantem Tempo vorangetrieben worden. Jede Woche registriert das Frühwarnsystem der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zwei neue Substanzen. Dabei handelt es sich um Stoffe, die weder vom Betäubungsmittelgesetz (denn hier können sie nicht so schnell aufgenommen werden) noch vom Arzneimittelgesetz (die Anwendung dieses Gesetzes wurde vom EuGH untersagt) erfasst werden. In dieser Rechtslücke konnte sich das Geschäft prächtig entwickeln, doch bald wird diese Lücke geschlossen.


Laut dem Entwurf des “Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes” (NpSG) werden
  • Herstellung,
  • Handel,
  • Einfuhr,
  • in Verkehr bringen
verboten und unter Strafe gestellt. Und zwar gem § 5 Abs. 1  NpSG zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe.


Im § 5 Abs. 2  NpSG wird geregelt in welchen Fällen sich die Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren bewegt, also von einem Verbrechen die Rede ist:


Nr. 1 wenn man gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt
Nr. 2 als über 21 Jähriger an Personen unter 18 ab gibt oder überlässt
Nr. 3 viele Menschen gefährdet, schwere Gesundheitsschäden auslöst oder besonders viel Geld damit verdient.


In der zum Gesetz gehörenden Anlage sind, teilweise mit skizzierten chemischen Verbindungen, ganze Stoffgruppen aufgenommen. So wird beispielsweise definiert was ein synthetisches Cannabinoid ist und welche Abwandlungen möglich sind. Sie alle würden vom NpSG erfasst werden.


Das Gesetz zielt ganz klar auf die Bekämpfung des Online-Handels mit Legal Highs. Da der reine Besitz zum Eigengebrauch nicht unter Strafe gestellt wird, haben Konsumenten, sollten sich in ihren Produkten keine Bestandteile befinden die auch dem BtMG unterliegen, nichts zu befürchten. Das Gesetzt ist ein wichtiger und längst überfälliger Schritt in der Bekämpfung neuer Drogen. Ein wichtiges Problem kann aber auch das NpSG nicht lösen. Die fehlenden Schnell-Tests machen es der Polizei nahezu unmöglich eine Beeinflussung durch “Legal Highs” im Straßenverkehr festzustellen.





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