1. Betäubungsmittelgesetz (BtmG)
Das Gesetz benennt in seinen drei Anlagen was Betäubungsmittel sind.
Das Gesetz benennt in seinen drei Anlagen was Betäubungsmittel sind.
Anlage 1: Nicht verkehrsfähige BTM z.B. Cannabis, LSD und Heroin, also Stoffe mit denen jeglicher Umgang verboten ist.
Anlage 2: Verkehrs- aber nicht verschreibungsfähige BTM z.B. Metamphetamin und Cocablätter, also Stoffe die mit spezieller Erlaubnis gehandelt, jedoch nicht an „Verbraucher“ abgegenen werden dürfen.
Anlage 3: Verkehrs- und verschreibungsfähige BTM z.B. GHB und Cocain, also Stoffe die mit spezieller Erlaubnis gehandelt und welche auch verschreibungsfähig sind.
Die Stoffe sind im BtmG als chemischen Formeln aufgeführt, das ist für den Laien recht schwierig zu lesen. Einfacher ist dann schon zu erkennen, was man (ohne Erlaubnis) mit diesen Stoffen alles nicht machen darf. Verboten gem. § 29 BtmG ist Anbau, Herstellung, Handel treiben, Ein-, Aus-, Durchfuhr, Abgabe, Veräußern, in den Verkehr bringen, Erwerben, Besitz , Verschaffen, Werbung, Bereitstellen von Geld, Verschreiben, Verabreichen und das Verschaffen/Gewähren/Mitteilen von Gelegenheiten. Auch die Strafbarkeiten sind im BtmG geregelt. Während der Umgang von geringen Mengen Drogen mit Geldstrafen geahndet werden kann, geht die Strafe bei nicht geringen Mengen, Bandenbildung und Abgabe an Minderjährige ganz schnell in die Verbrechenstatbestände. Mindeststrafe 1 Jahr. Was eine „geringe Menge“ ist wird übrigens nicht im BtmG geregelt. Diese richtet sich immer nach dem Wirkstoffgehalt und wird über Gerichtsurteile definiert. Aber das wäre mal ein Thema für sich.
2. Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
Das Gesetz regelt in Deutschland den Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind. Die Stoffe des GÜG sind in drei Kategorien eingeteilt, die unterschiedlich strengen Regelungen beim Umgang unterliegen. Für alle gilt, das Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel mit ihnen auf jeden Fall dann strafbar ist, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen. Auch im GÜG (§19) sind dafür eigene Strafvorschriften enthalten.
Das Gesetz regelt in Deutschland den Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind. Die Stoffe des GÜG sind in drei Kategorien eingeteilt, die unterschiedlich strengen Regelungen beim Umgang unterliegen. Für alle gilt, das Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel mit ihnen auf jeden Fall dann strafbar ist, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen. Auch im GÜG (§19) sind dafür eigene Strafvorschriften enthalten.
Kategorie 1 erfasst direkte Vorläuferstoffe, häufig missbräuchlich verwendeter Betäubungsmittel. Handel, Ein-, Ausfuhr und Herstellung dieser Stoffe sind genehmigungs- und meldepflichtig. Selbst Apotheken müssen für diese Stoffe eine Endverbleibserklärung unterzeichnen. Ein Verstoß ist strafbar. Zum Beispiel Ephedrin der Vorläufer von Methamphetamin und Lysergsäure der Vorläufer von LSD. Aktuell sindin dieser Kategorie 13 Stoffe erfasst.
Kategorie 2 erfasst Reagenzien, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind. Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel sind registrierungspflichtig, allerdings erst bei Überschreitung eines Grenzwertes. Handelt es sich um geringere Mengen, fallen diese Stoffe nicht unter das GÜG. In der Praxis werden jedoch auch kleinere Mengen überwacht. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Zum Beispiel Essigsäureanhydrid, Grenzwert 100 l zur Herstellung von Heroin. Aktuell sindin dieser Kategorie 5 Stoffe erfasst.
Kategorie 3 erfasst Lösungsmittel, die bei der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind. Hier ist die Ausfuhr in bestimmte Länder ab einer Grenzmenge genehmigungspflichtig. Zum Beispiel Aceton (50 kg) oder Schwefelsäure (100 kg). Aktuell sindin dieser Kategorie 6 Stoffe erfasst.
Wer aber glaubt, das GÜG zieht nur in Fällen von Laboren und Gefahrguttransporten, der irrt. Auch Fälle von Pseudoephedrinhaltigen Arzneimitteln, welche zur Crystal Herstellung in größeren Mengen legal erworben werden,erfasst das GÜG. Für Arzneimittel kommt grundsätzlich das Arzneimittelgesetz (AMG) zur Anwendung. Wenn jedoch Grundstoffe (wie das Pseudoephedrin) leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, kommt auch hier das GÜG zur Anwendung. (siehe Apotheken, Crystal und die BILD)
3. Arzneimittelgesetz (AMG)
Das Gesetz regelt den Verkehr mit Arzneimitteln für Mensch und Tier. Dies betrifft vor allem: Herstellung, Inverkehrbringung, Prüfung, Verschreibung, Aufklärung über und Abgabe von Arzneimitteln. Verstöße gegen das AMG werden teils als Ordnungswidrigkeiten, teils als Straftaten geahndet (siehe §§ 95 ff.). Auch eine Stoffliste gibt es im AMG zu finden. Der § 6a AMG bildet die Rechtsgrundlage für die Dopingliste des Bundesinnenministerium.
Achtung der folgende Absatz ist nach einem Gerichtsurteil nicht mehr aktuell:
Das Gesetz regelt den Verkehr mit Arzneimitteln für Mensch und Tier. Dies betrifft vor allem: Herstellung, Inverkehrbringung, Prüfung, Verschreibung, Aufklärung über und Abgabe von Arzneimitteln. Verstöße gegen das AMG werden teils als Ordnungswidrigkeiten, teils als Straftaten geahndet (siehe §§ 95 ff.). Auch eine Stoffliste gibt es im AMG zu finden. Der § 6a AMG bildet die Rechtsgrundlage für die Dopingliste des Bundesinnenministerium.
Achtung der folgende Absatz ist nach einem Gerichtsurteil nicht mehr aktuell:
Auch Designerdrogen, können unter das AMG fallen. Also Drogen die in ihrer Struktur leichte Änderungen gegenüber den in den Anlagen des BtmG aufgeführten Stoffen haben, aber noch ähnlich wirken, Wenn solche Substanzen in einschlägigen Shops verkauft werden (als Badezusatz, Legal Highs oder ähnlichem) kann es sich unter Umständen um "bedenkliche Arzneimittel" (§ 5 Abs.2 AMG) handeln. Für die Einstufung als Arzneimittel reicht es aus, wenn sie am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um "physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen". Somit dürfen diese Dinge nur in Apotheken und nicht in Headshops verkauft werden. Wer das Zeug nur konsumiert oder in Eigenverbrauchsmengen mitführt, kriegt keinen Ärger mit dem AMG. Wohl aber wer es vertickt.
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